AG Frankfurt/M., Urt. 27.4.2018 - 33 C 3648/17 (67)

Pflanzen auf Gemeinschaftsflächen: Entfernung und Unterlassung

Autor: RAin FAinMuWR Nele Rave, Frankfurt/M.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2018
Das Abstellen von Gegenständen auf Gemeinschaftsflächen ist grundsätzlich unzulässig, soweit diese Gegenstände der Wohnungseinrichtung bzw. dem Wohnungsgebrauch des Mieters zuzuordnen sind, wie z.B. das Aufstellen eines Schuhregals, das Abstellen der Schuhe, das Aufstellen einer Garderobe oder auch das Aufhängen von Bildern sowie das Aufstellen von Pflanzen.

AG Frankfurt/M., Urt. v. 27.4.2018 - 33 C 3648/17 (67)

BGB § 541

Das Problem

Die langjährige Mieterin in einem Hochhaus hatte seit längerem Pflanzenkübel im Laubengang vor ihrer Wohnungstür aufgestellt, desgleichen im Treppenhaus. Dies hatte die Vermieterin zunächst einige Jahre lang geduldet. Gemäß Ziff. 7 der „Allgemeinen Vertragsbestimmungen” des Mietvertrags bedurfte das Aufstellen von Gegenständen auf Gemeinschaftsflächen der Zustimmung der Vermieterin. Die Mieterin vertrat die Auffassung, eine Genehmigung der Pflanzenaufstellung sei durch langjährige Duldung erteilt worden; im Übrigen sei die Vertragsklausel ohnehin unwirksam. Aufgrund modernisierungsbedingter Veränderungen des Balkons habe sie ferner ein Recht, Pflanzen im Laubengang aufzustellen, was im Übrigen niemand störe. Die Vermieterin mahnte mehrfach ab und erhob sodann Entfernungs- und Unterlassungsklage; eine etwaig durch Duldung erteilte Genehmigung widerrief sie vorsorglich.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht verurteilte die Mieterin zur Entfernung der Im Laubengang und Treppenhaus aufgestellten Pflanzen, ferner dazu, es zu unterlassen, auf Gemeinschaftsflächen des Anwesens, wie etwa Laubengängen oder dem Treppenhaus, dauerhaft Pflanzen aufzustellen. Der Vermieterin stehe aufgrund vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache gem. § 541 BGB ein Unterlassungsanspruch zur Seite, der auch die Beseitigung mit umfasse. Es führte aus, dass die Nutzung von Gemeinschaftsflächen grundsätzlich allen Mietern in gleicher Art zustehe, was in der Regel ausschließe, dass dem Wohngebrauch zuzuordnende Gegenstände, wozu auch Pflanzen gehörten, von einzelnen Mietern dort aufgestellt werden. Auch etwaige Veränderungen des Balkons, die das Gericht offen ließ, gäben der Mieterin kein Recht, vertragswidrig Pflanzen auf Gemeinschaftsflächen aufzustellen. Eine langjährige Duldung der Aufstellung durch die Vermieterin habe weder zu einer Einbeziehung der Flächen in den Mietvertrag noch zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung geführt (hierzu LG Frankfurt/M. v. 8.5.2014 – 2-11 S 86/14, BeckRS 2014, 22916; LG Saarbrücken v. 7.6.1993 – 13 BS 13/96, BeckRS 9998, 74445). Ohne besondere weitere Umstände dürfe ein Mieter nicht davon ausgehen, dass eine bloße Duldung des Vermieters den Vertragsgegenstand erweitere.


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