AG Frankfurt, Urt. 12.12.2018 - 33 C 2164/18 (52)

Schimmel: Wohnung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu heizen und zu lüften

Autor: RAin FAinMuWR Nele Rave, Frankfurt/M.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2019
Die konkreten Pflichten eines Mieters in Bezug auf Heizen und Lüften der Mietwohnung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls; hierzu gehören sowohl der bauliche Zustand als auch die konkrete Nutzung der Wohnung.

AG Frankfurt, Urt. v. 12.12.2018 - 33 C 2164/18 (52)

BGB § 536

Das Problem

Die Mieter leiten zunächst ein selbständiges Beweisverfahren zwecks Feststellung der Schimmelursachen ein. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass keine baulichen Mängel der 1952 fertiggestellten Wohnung vorliegen. Ferner stellt er fest, dass die vorgefundenen Schimmelerscheinungen nur bei anhaltender Überschreitung der normgerechten Luftfeuchte von 50 % relativer Feuchte auftreten können. Seine Messungen ergaben Werte von 60 % und teilweise über 70 % relativer Luftfeuchte. Die Auswertungen der Heizwärmeverbräuche ergab, dass die Beheizung hauptsächlich über das Wohnzimmer stattgefunden hatte und Schlafzimmer, Kinderzimmer u. Küche deutliche Minderverbräuche aufwiesen. Insbesondere im besonders befallenen Kinderzimmer wurde deutlich erhöhte Luftfeuchte festgestellt, obwohl im Messzeitraum dort zweimal täglich gelüftet worden war. Der Sachverständige stellte fest, dass die angetroffene Nutzung nicht ausreiche, um die anfallende Nutzungsfeuchte vollkommen abzulüften. Ferner führte er aus, dass ein häufigeres Lüften dann nötig sei, wenn sich die Nutzer, wie vorliegend nach der Geburt eines Kindes, verstärkt in der Wohnung aufhalten. Durch häufigeres Lüften und ausgiebigeres Heizen könnte Schimmelbildung vermieden werden. Die Mieter erhoben sodann Hauptsacheklage u.a. mit dem Antrag auf Feststellung, dass sie kein Verschulden an der Schimmelbildung treffe und die angemietete Wohnung mangelhaft sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Das AG wies die Klage unter Bezugnahme auf das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens ab. Es hielt die vom Sachverständigen postulierten Nutzungsanforderungen nicht für überobligatorisch; diese stellten auch keinen Mangel der Wohnung dar. Die konkreten Mieterpflichten in Bezug auf die Wohnung ergeben sich nach Auffassung des Gerichts aus den Umständen des Einzelfalls; sofern nach der Nutzungsart ein häufigeres Lüften erforderlich werde, seien die Mieter auch dazu verpflichtet, da es ihnen obliege, die Mietsache in einen Zustand zu versetzen, dass sie keinen Schaden erleidet. Das Erfordernis einer mehrmals täglichen Lüftung sowie regelmäßigen Beheizung der Wohnung bewege sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs.


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