LG Köln, Urt. 21.5.2025 - 13 S 202/23
Abwehransprüche gegen Hahnenkrähen und Bienenflug in städtisch geprägter Nachbarschaft
Autor: RA FAMuWR Norbert Monschau, Anwaltkooperation Schneider | Monschau, Erftstadt, Köln, Neunkirchen-Seelscheid
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2025
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2025
1. Die Haltung mehrerer Hähne in einem städtisch geprägten Wohngebiet ist abwehrfähig, wenn deren unregelmäßiges Krähen die Wohnnutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt.2. Auch die Haltung von Bienenvölkern kann abwehrfähig sein, wenn die Flugroute der Tiere – etwa über einen Garten oder Swimmingpool – zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt.3. Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit ist ein Vergleichsbezirk maßgeblich, in dem mehrere Grundstücke gleichartige und gleich intensive Einwirkungen verursachen.4. Den Tierhalter trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Ortsüblichkeit seiner Nutzung; pauschale Hinweise auf Umgebungsgeräusche oder ländliche Prägung genügen nicht.
BGB § 906, § 1004
Maßgeblich sei das Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des betroffenen Grundstücks. Bei einem Einfamilienhaus, das Wohn- und Erholungszwecken diene, stelle das wiederkehrende, unvorhersehbare Krähen eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Das Bewusstsein, dass jederzeit neue Lautäußerungen einsetzen können, begründe eine zusätzliche Belastung in Form einer sog. „Lärmerwartung“.
Auch die Bienenhaltung sei abwehrfähig. Die Bienenvölker überflögen infolge der Ausrichtung der Bienenstöcke regelmäßig den Garten und den Swimmingpool, was zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung führe; tote und verunreinigende Bienen im Pool seien nachweisbar gewesen.
Eine Duldungspflicht nach § 906 Abs. 2 BGB bestehe nicht, da weder das Krähen noch der Bienenflug als ortsüblich anzusehen seien. Vergleichsmaßstab sei ein Bezirk, in dem von mehreren Grundstücken aus einer vergleichbaren Beeinträchtigung ausgehe. Das Gebiet sei städtisch geprägt; ein dörflich-ländlicher Charakter liege nicht vor.
BGB § 906, § 1004
Das Problem
In einem durch Ein- und Mehrfamilienhäuser geprägten städtischen Wohngebiet hielt ein Grundstückseigentümer mehrere Hähne und Bienenvölker. Die Nachbarn fühlten sich durch das laute Krähen zu allen Tageszeiten sowie durch den Flug der Bienen über ihren Garten und insbesondere über den Swimmingpool erheblich beeinträchtigt und verlangten die Unterlassung der Tierhaltung. Der Tierhalter berief sich auf Ortsüblichkeit und verwies darauf, in der Umgebung gebe es weitere Tierhaltungen; andere Nachbarn fühlten sich nicht gestört. Das AG gab dem Unterlassungsbegehren statt.Die Entscheidung des Gerichts
Das LG bestätigte die Entscheidung und sah – ebenso wie das AG – in der Haltung der Tiere eine wesentliche, nicht zu duldende Beeinträchtigung gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 906 Abs. 1 S. 2 BGB. Das erstinstanzliche Gericht habe seine Überzeugung in zulässiger Weise auf ein Lärmprotokoll, ein Video und die Anhörung der Beteiligten gestützt. Zutreffend sei auch der Erfahrungssatz berücksichtigt worden, dass Hähne zu unterschiedlichen, nicht vorhersehbaren Zeiten krähen und die dadurch entstehenden Impulsgeräusche als besonders störend empfunden werden. Auf Wegsperrzeiten oder eine schalldichte Unterbringung komme es nicht an, da kein substantiiertes Vorbringen hierzu erfolgt sei.Maßgeblich sei das Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des betroffenen Grundstücks. Bei einem Einfamilienhaus, das Wohn- und Erholungszwecken diene, stelle das wiederkehrende, unvorhersehbare Krähen eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Das Bewusstsein, dass jederzeit neue Lautäußerungen einsetzen können, begründe eine zusätzliche Belastung in Form einer sog. „Lärmerwartung“.
Auch die Bienenhaltung sei abwehrfähig. Die Bienenvölker überflögen infolge der Ausrichtung der Bienenstöcke regelmäßig den Garten und den Swimmingpool, was zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung führe; tote und verunreinigende Bienen im Pool seien nachweisbar gewesen.
Eine Duldungspflicht nach § 906 Abs. 2 BGB bestehe nicht, da weder das Krähen noch der Bienenflug als ortsüblich anzusehen seien. Vergleichsmaßstab sei ein Bezirk, in dem von mehreren Grundstücken aus einer vergleichbaren Beeinträchtigung ausgehe. Das Gebiet sei städtisch geprägt; ein dörflich-ländlicher Charakter liege nicht vor.