AG Hamburg, Urt. 4.7.2025 - 49 C 237/24

Nichtbeachtung einer titulierten Verpflichtung stellt eine die Kündigung rechtfertigende Vertragsverletzung dar

Autor: RA FAMuWR Thomas Willmann, HaackSchubert Partnerschaftsgesellschaft mbB, Offenbach
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 01/2026
Ein Mieter darf die Vorgaben einer gerichtlichen Duldungspflicht nicht einschränken, ansonsten gibt er Anlass zur Kündigung des Mietverhältnisses.

BGB § 280, § 541, § 543 Abs. 3

Das Problem

Die Mieterin wurde zur Duldung des Zutritts zur Wohnung durch den Vermieter bzw. eines Elektrikers verurteilt. Der Zugang war für längstens 30 Minuten zwecks Feststellung eines Mangels an einer Steckdose und einem Kochfeld zu gewähren. Im Zuge der Umsetzung des Titels ließ die Mieterin einen Zugang zur Wohnung nur für 10 Minuten zu; Steckdose und Kochfeld durften zwar angesehen, aber nicht berührt werden. Aufgrund dieser Einschränkung des rechtskräftigen Urteilstenors kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung. Nachdem die Mieterin zunächst nicht auszog, verklagte er sie auf Räumung und Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Nach erfolgtem Auszug beschränkte sich die Klage auf Zahlung der vorgerichtlichen Kosten der Kündigung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht verurteilt die Beklagte antragsgemäß. Es handele sich bei der Nichtbeachtung einer gerichtlich titulierten Verpflichtung um eine schwerwiegende, die fristlose Kündigung rechtfertigende Vertragsverletzung. Es stehe der Beklagten nicht frei, die Vorgaben der titulierten Duldungspflicht einzuschränken. Einer Abhilfefrist nach § 543 Abs. 3 BGB bedürfe es nicht, da der Beklagten durch das Urteil konkret vorgegeben worden sei, dass und was sie zu dulden hat. Eine nochmalige Fristsetzung wäre – da im Übrigen ein weniger zur gerichtlichen Titulierung – eine sinnlose Förmlichkeit.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Miet-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Miet- / WEG-Recht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme