LG Berlin II, Urt. 17.7.2025 - 64 S 15/24

Schadensersatz bei unzulässig hoher Miete

Autor: VRiKG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2026
Der Abschluss eines Mietvertrages mit einer gem. §§ 556d ff. BGB unzulässig überhöhten Miete stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB dar, die seine Schadensersatzpflicht für notwendige Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung begründet.

BGB § 280, § 286, § 535, § 555d

Das Problem

In einem Verfahren zwischen einem Inkassounternehmen K, das aus abgetretenem Recht einer Wohnungsmieterin Ansprüche nach §§ 556d ff. BGB gegen Vermieter B verfolgt, ist zu beantworten, ob der Abschluss eines Mietvertrages mit einer gem. §§ 556d ff. BGB unzulässig überhöhten Miete eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters gem. § 280 Abs. 1 BGB darstellt, die seine Schadensersatzpflicht für notwendige Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung begründet, und wenn ja, in welchem Umfang.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG bejaht die Frage! Eine gegen § 556d Abs. 1 BGB verstoßende Mietvereinbarung sei unabhängig von der Erhebung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB unwirksam. Das Verlangen, einer überhöhten Miete zuzustimmen, verstoße gegen schutzwürdige Interessen des Mieters i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB. Die Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB sowie die Geltendmachung der Ansprüche auf Auskunft, Rückerstattung und Abgabe einer Erklärung stellten sich insoweit als angemessene Maßnahmen zweckgerechter Rechtsverfolgung dar. Für eine Beschränkung der erforderlichen und zweckmäßigen Rechtsverfolgung auf ein Auskunftsbegehren gebe es keinen Anlass.


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