Arbeitszeugnis – Kein Anspruch auf (bestimmte) Schlussformulierung

Autor: Rechtsanwalt Rolf Oetter, Duisburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 03/2013
Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber in einem qualifizierten Zeugnis die von ihm gewählte Schlussformel umformuliert, sondern nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel beanspruchen.

BAG, Urt. v. 11.12.2012 - 9 AZR 227/11

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - 21 Sa 74/10

GewO § 109 Abs. 1 u. 2

Das Problem:

Die Parteien streiten über die Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses. Das Zeugnis endete mit den Sätzen:

Herr J. scheidet zum 28.2.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.

Der Kläger ist der Auffassung, dass in der Schlussformel des Zeugnisses mit aufgenommen werden müsse, dass ihm für die bisherige Zusammenarbeit gedankt werde. Dies sei Teil einer ansonsten guten Leistungs- und Führungsbeurteilung. Anderenfalls werde das Zeugnis entwertet. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben; das LAG hat sie abgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG hat die Revision zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einer Dankesformel. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewO sei der Arbeitgeber nur verpflichtet, Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu Leistung und Verhalten zu ergänzen (qualifiziertes Zeugnis).

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers, dass in der Praxis neben guten Wünschen für die Zukunft auch Dankesformeln üblich seien. Denn ein Anspruch auf Ausdruck solcher persönlichen Empfindungen sei de lege lata nicht gegeben. Das Gericht verkenne nicht, dass positive Schlusssätze geeignet sein könnten, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen. Sie gingen allerdings über den geschuldeten Zeugnisinhalt hinaus. Aus § 109 Abs. 1 GewO lasse sich eine solche Verpflichtung nicht ableiten. Diese würde im Ergebnis auch nur bedeuten, dass der Arbeitgeber die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nochmals formelhaft wiederhole.

Dem Gesetzgeber sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 24.8.2002 die bis dahin ergangene Rechtsprechung des BAG zu § 630 BGB bekannt gewesen, wonach kein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Dank und gute Wünsche im Schlusssatz bestehe. Gleichwohl sei eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers im Gesetz nicht aufgenommen aufgenommen worden.

Auch aus dem Grundsatz der Zeugnisklarheit nach § 109 Abs. 2 GewO ergebe sich kein Anspruch. Hiernach dürfe ein Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die als Geheimzeichen anzusehen seien. Falls der Arbeitnehmer in dieser Hinsicht mit der Schlussformel nicht einverstanden sei, könne er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. Zwar sei der Arbeitgeber an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses grds. gebunden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er über die gewählte Schlussformel hinaus eine andere oder weitere Formel einfügen müsse.

Unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch von Schlussformeln lasse sich auch die Rechtsprechung zum beredten Schweigen in Zeugnissen nicht auf das Fehlen von Schlusssätzen übertragen. Die Rechtsprechung zur unzulässigen Auslassung betreffe nur den gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt. Der kundige Zeugnisleser wisse, dass sich aus dem Gesetz kein Anspruch auf den Ausdruck persönlicher Empfindungen in einer Schlussformel ergebe. Auch der Wohlwollensgrundsatz sei nicht geeignet, über die in § 109 GewO vom Gesetzgeber festgelegten Ansprüche hinaus weitere Ansprüche zu begründen. Im übrigen korrespondiere mit der fehlenden Verpflichtung des Arbeitgebers, persönliche Empfindungen zum Ausdruck zu bringen, der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses ohne einen entsprechenden Schlusssatz.


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