EuGH, Urt. 30.10.2025 - C-402/24

Rechtsfolgen fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen – Antworten des EuGH

Autor: RA Dr. Florian Wieg, Gleiss Lutz, Düsseldorf
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2026
Ohne Massenentlassungsanzeige kann eine nach Art. 3 Abs. 1 RL 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie [MERL]) bzw. § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Kündigung nicht wirksam werden. Eine Nachholung der Anzeige nach Zugang der Kündigung bewirkt nicht, dass diese – vorbehaltlich des Ablaufs der individuellen Kündigungsfrist – 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde.Eine Hemmung der individuellen Kündigungsfrist kann die Entlassungssperre i.S.d. Art. 4 MERL, § 18 KSchG nicht ersetzen. Sie allein würde die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Pflicht entbinden, Arbeitgeber durch wirksame, effiziente und verhältnismäßige Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Anzeigepflicht anzuhalten.

RL 98/59/EG Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 6; KSchG § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1; BGB § 134; ArbGG § 45 Abs. 3

Das Problem

Im Ausgangsfall „Tomann“ kündigt ein Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis, ohne die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige zu erstatten. Im zweiten Fall „Sewel“ erstattet der Insolvenzverwalter vor der Kündigung zwar die erforderliche Massenentlassungsanzeige. Allerdings fügt er ihr – entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG – weder eine abschließende Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung bei, noch legt er den Stand der Beratungen mit ihr dar. Die Agentur für Arbeit bestätigt (nur) den Eingang der Massenentlassungsanzeige und der dieser beigefügten Unterlagen, setzt sich aber nicht inhaltlich damit auseinander.

Nach bisheriger Rechtsprechung des 6. und 2. Senats des BAG sind beide Kündigungen nach § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG nichtig.

Im Fall „Tomann“ kündigt der für die Revision zuständige 6. Senat eine Rechtsprechungsänderung an: Das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige soll keinen rechtlichen Einfluss mehr auf die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung haben. Er stellt beim 2. Senat eine Divergenzanfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG (BAG, Beschl. v. 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B), ArbRB 2024, 34 [Marquardt]). Der 2. Senat antwortet darauf zunächst nicht, sondern legt dem EuGH Fragen zur Auslegung der MERL vor (BAG, Beschl. v. 1.2.2024 – 2 AS 22/23 (A), ArbRB 2024, 64 [Schewiola]).

Der 2. Senat erwägt, künftig zu unterscheiden: Eine anzeigepflichtige Kündigung könne ohne (ordnungsgemäße) Massenentlassungsanzeige wegen § 18 KSchG, Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL zwar nicht wirksam werden. Jedoch sei vorstellbar, dass die dort geregelte Entlassungssperre auch an- und ablaufen könne, nachdem der Kündigungsberechtigte eine (ordnungsgemäße) Massenentlassungsanzeige nach Zugang der anzeigepflichtigen Kündigung nachhole.

Kurz darauf stellt der 6. Senat im Fall „Sewel“ in einem eigenen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH eine andere Lösung vor (BAG, Beschl. v. 23.5.2024 – 6 AZR 152/22 (A)): Die Entlassungssperre könne keinen Einfluss auf die Wirksamkeit, Gestaltungs- und Beendigungswirkung der Kündigungserklärung haben; bis zum Ablauf der Entlassungssperre bestehe lediglich ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Die von Art. 6 MERL geforderte Sanktion für Verstöße gegen die Pflicht zur Erstattung einer (ordnungsgemäßen) Massenentlassungsanzeige sei im nationalen Recht zu suchen. In Betracht komme eine verhältnismäßige Verlängerung der Kündigungsfrist:
  • bei unterbliebener Massenentlassungsanzeige um zwei Monate und
  • bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige um einen Monat.
Fraglich sei, ob die MERL eine Sanktion überhaupt erfordere, wenn die für die Bearbeitung der Massenentlassungsanzeige zuständige Behörde eine – gemessen an Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL – unvollständige oder sonst fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet habe und sie – wie die Agentur für Arbeit – zur Amtsermittlung verpflichtet sei.

Die Entscheidungen des Gerichts

Der EuGH stellt im Fall „Tomann“ fest, eine anzeigepflichtige Entlassung könne nicht ohne Massenentlassungsanzeige und nicht vor Ablauf der Entlassungssperre i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL wirksam werden.

Die Vorlagefrage, ob das An- und Ablaufen der Entlassungssperre eine ordnungsgemäße, d.h. den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL genügende Anzeige voraussetze, weist der EuGH mangels Entscheidungserheblichkeit für den Ausgangsrechtsstreit als hypothetisch und daher unzulässig zurück. Die vom 2. Senat in Betracht gezogene Möglichkeit, eine unterbliebene Massenentlassungsanzeige nach Zugang der Kündigung nachzuholen und damit deren Unwirksamkeit zu vermeiden, lehnt der EuGH aus Effektivitätserwägungen ab.

Im Fall „Sewel“ entscheidet der EuGH gegen den 6. Senat, dass Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL die Folge einer unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Anzeige für die (Wirksamkeit der) anzeigepflichtigen Kündigung zu entnehmen sei: Die Kündigung könne nicht wirksam werden. Eine Hemmung der Kündigungsfrist, wie sie dem 6. Senat vorschwebe, könne die Entlassungssperre nicht ersetzen (besonders deutlich im englischen Entscheidungstext:

suspension of the notice of dismissal (...) cannot replace the simple legal consequence of a failure to comply with the employer’s obligation to notify (...) under the first subparagraph of Article 4(1); (Hervorheb. d. Verfassers)

Sanktionen zu regeln, die den Arbeitgeber (zusätzlich) zur Einhaltung der Anzeigepflicht bewegen, sei Sache der Mitgliedstaaten. Allein eine Hemmung der individuellen Kündigungsfrist würde die Mitgliedstaaten jedoch nicht von ihrer Pflicht entbinden, den Arbeitgeber durch wirksame, effiziente und verhältnismäßige Maßnahmen zur Erfüllung seiner Anzeigepflicht anzuhalten.

Der EuGH führt im Fall „Sewel“ weiter aus, die Massenentlassungsanzeige solle die zuständige Behörde in die Lage versetzen, Lösungen für die durch die beabsichtigte Massenentlassung aufgeworfenen Probleme zu suchen. Diese Pflicht (Art. 4 Abs. 2 MERL: „muss“) könne die zuständige Behörde nur erfüllen, wenn die Anzeige den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL genüge. Darauf lasse sich aufgrund einer bloßen Bestätigung des Eingangs einer unvollständigen oder sonst fehlerhaften Massenentlassungsanzeige nicht schließen.

Der Arbeitgeber könne auch nicht allein deshalb von seiner Pflicht zur Erstattung einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL genügenden Massenentlassungsanzeige befreit werden, weil die zuständige Behörde einen Mangel der Anzeige von Amts wegen behebe oder dazu nationalrechtlich verpflichtet sei. Die Vorlagefrage des 6. Senats, ob der Arbeitgeber eine fehlende Massenentlassungsanzeige nachholen oder eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige korrigieren bzw. ergänzen könne, weist der EuGH als hypothetisch, mithin unzulässig zurück.


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