ArbG Bonn, Urt. 15.12.2016 - 3 Ca 1935/16

Ende der Elternzeit bei Tod eines Kindes

Autor: RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz,Dr. Ditz und Partner, Rastatt
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2017
Stirbt das Kind während der Elternzeit, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis frühestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes kündigen.

ArbG Bonn, Urt. v. 15.12.2016 - 3 Ca 1935/16

BEEG §§ 18 Abs. 1 Satz 3, 16 Abs. 4

Das Problem

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung, die der Arbeitnehmerin eine Woche nach dem Tod ihres Kindes vom Arbeitgeber zugestellt worden ist. Die Arbeitnehmerin befand sich in Elternzeit, als das Kind verstarb. Die Kündigung rechtfertigte der Arbeitgeber damit, dass mit dem Tod des Kindes die Elternzeit beendet worden sei. Zu Recht?

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Elternzeit nicht bereits mit dem Tod des Kindes geendet, sondern erst drei Wochen danach. Dies ergebe sich sowohl aus der historischen als auch aus der systematischen Auslegung des § 16 Abs. 4 BEEG. Danach sei die Formulierung „spätestens” keine Folge einer Regelungslücke. Vielmehr habe der Gesetzgeber den Gleichklang von Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternzeit in Person des (lebenden) Kindes und dem Ende der Elternzeit ausdrücklich entgegen des ersten Gesetzentwurfs aufgegeben. Auch wenn mit dem Tod des Kindes die Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 BEEG weggefallen sei, habe der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4 BEEG bewusst eine Spezialregelung schaffen wollen.


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