Muss man eine Mahnung in Versform ernst nehmen?

06.03.2016, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Karrikatur,Hand,Schreibfeder,Dichter Ist eine in Versform formulierte Mahnung rechtsverbindlich? © - freepik

Manch Forderungsinhaber möchte den Schuldner zunächst rücksichtsvoll an seine Schuld erinnern. So kam ein Makler auf die Idee, seine Mahnung in Versform zu verfassen. Aber muss der Schuldner dies auch als ernsthaftes Anliegen erkennen?

Ein Makler vermittelte einen Mietvertrag. Nach erfolgreichem Vertragsabschluss schickte er dem Kunden eine Rechnung über seine Provision. Doch der reagierte nicht. Der Makler machte sich nun Gedanken darum, wie er möglichst taktvoll und doch wirksam seine Forderung anmahnen konnte. Er schickte dem Schuldner schließlich eine Mahnung in Form eines Gedichtes:

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"Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden`s oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.

Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz` Gesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleichen."

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Der Schuldner zahlte jedoch immer noch nicht – er nahm die gereimte Mahnung nicht ernst, sah sie also nicht als rechtsverbindlich an. Der Fall ging vor Gericht. Dieses hatte sich nun auch mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Mahnung in Reimform denn ernst zu nehmen und damit wirksam sei. Ja, entschied es. Es komme für die Wirksamkeit einer Mahnung, mit der der Schuldner in Verzug gesetzt werden solle, auf den Inhalt an und nicht auf die Form. Um dies zu verdeutlichen, schrieb das Gericht ein Versäumnisurteil als Gedicht. Unter anderem hieß es zum entscheidenden Inhalt der Mahnung:

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"Doch muss der Gläubiger dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.
Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit
fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.

Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen,
er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen,
der Kläger sei - nach so langer Zeit -
zu weiterem Warten nicht mehr bereit.

Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen,
die mit dem Zugang des Briefs zu laufen anfangen.
Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig.
Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig."

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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.2.1982, Az. 2/22 O 495/81

(Wk)


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 Günter Warkowski
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