Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile durch Altersvorsorgeunterhalt

Autor: FAinFamR Monika Clausius, Saarbrücken
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2014
Kann der Unterhaltsberechtigte einen Altersvorsorgeunterhalt geltend machen, so begründen geringere nacheheliche Versorgungsanrechte – im Vergleich zur Versorgungssituation bei hinweggedachter Ehe – keinen ehebedingten Nachteil.

BGH, Beschl. v. 26.2.2014 - XII ZB 235/12

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, Entsch. v. 28.3.2012 - 9 UF 45/11

BGB § 1578b

Das Problem:

Die 2001 geschlossene Ehe der Beteiligten, aus der ein 2003 geborener Sohn stammt, wurde 2011 geschieden. Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte 2007. Die Ehefrau ist in einer dreiviertel Stelle tätig. Ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch hatte das Beschwerdegericht weder befristet noch beschränkt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsteller sowohl gegen die titulierte Höhe als auch die nicht vorgenommene Befristung und Begrenzung.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hat die Entscheidung des OLG teilweise aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Begründend hat er ausgeführt, dass, soweit der Unterhaltsanspruch auf § 1570 BGB beruhe, die Befristung zutreffend abgelehnt sei, da diese Norm eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthalte. Die dort bereits maßgeblichen Gründe stünden einer Befristung nach § 1578b BGB entgegen. Zu Unrecht sei aber die Herabsetzung abgelehnt worden. Folge aus der gewählten ehelichen Rollenverteilung auch nach der Ehezeit die Unmöglichkeit, ausreichende Rentenanrechte aufzubauen, stelle dies zwar einen ehebedingten Nachteil dar. Dieser werde aber durch einen zu erlangenden Vorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 3 BGB ausgeglichen.


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