Ausgleichsansprüche nach nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Autor: VorsRiOLG Winfrid Burger, Zweibrücken
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2013
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre. (amtlicher Leitsatz)

BGH, Urt. v. 8.5.2013 - XII ZR 132/12

Vorinstanz: OLG Bremen, Entsch. v. 9.6.2011 - 5 U 50/10

BGB §§ 313, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2

Das Problem:

Die Parteien unterhielten ca. 10 Jahre lang – 1995 bis 2005 – eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, aus der eine 1996 geborene Tochter hervorging. Eine Ende 1996 von der Beklagten erworbene und von den Parteien ab 1998 gemeinsam bewohnte Immobilie wurde in gemeinsamer Anstrengung erheblich umgebaut und renoviert. Der bei der Trennung aus dem Haus ausgezogene Kläger hat zuletzt noch 43.266,95 € verlangt, zum hälftigen Ausgleich von ihm auf den Hauskredit der Beklagten erbrachter Kreditraten sowie für beim Umbau erbrachte Arbeitsleistungen und Materialeinkäufe. Seine Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des LG wurde zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Auf die im Übrigen erfolglose Revision des Klägers hat der BGH hinsichtlich der Arbeitsleistungen (28.500 €) aufgehoben und zurückverwiesen. Nur insoweit kämen Ansprüche nach §§ 313, 812 BGB in Betracht, wobei noch nähere Feststellungen zum Umfang der Leistungen erforderlich seien.


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