KG, Beschl. 14.5.2024 - 17 UF 119/22
Nutzungsentschädigung und Trennungsunterhalt
Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2025
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2025
1. Für die Frage, ob die Zahlung einer Vergütung für die Nutzung der Ehewohnung während der Trennungszeit der Billigkeit entspricht, sind auch ungeregelte Ansprüche des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten auf Zahlung von Trennungsunterhalt im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen.2. Leistungen, die eine GmbH an ihren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer aufgrund vertraglicher Verpflichtung als Darlehen gewährt und die dieser für seinen allgemeinen Lebensbedarf verbraucht, können unter Umständen als unterhaltsrechtliches Einkommen anzusehen sein.
BGB §§ 1361, 1361b
F nimmt M zunächst erfolglos auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Sie verdient ca. 4.800 € netto monatlich. M erzielt als Geschäftsführer der Rechtsanwalts-GmbH ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 6.350 €. Diese GmbH gewährt ihm zudem hohe Darlehen, die mit 4 % p.a. verzinst und nach den Feststellungen des KG für den Lebensbedarf von M (wie wohl zuvor während intakter Ehe für den Familienbedarf) verwendet werden. Ein Rückzahlungstermin ist nicht bestimmt.
M verlangt von F, in erster Instanz erfolgreich, Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 2.500 €. F erhebt Beschwerde.
BGB §§ 1361, 1361b
Das Problem
Während ihrer Ehe gründen M und F gemeinsam eine GmbH zur Verwaltung gemeinsamen Immobilienvermögens, die in der Folge fünf Immobilien erwirbt, darunter eine luxuriöse Villa mit ca. 300qm Wohnfläche. An dieser GmbH ist M, der auch alleiniger Geschäftsführer ist, zu 53 % beteiligt und F zu 47 %. M mietet ab 2010 von der Verwaltungs-GmbH die vorgenannte Immobilie, die in der Folge überwiegend als Ehewohnung genutzt wird. M ist als Rechtsanwalt tätig und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmBH, F arbeitet als Ärztin. Die Rechtsanwalts-GmbH mietet ab 2010 ebenfalls Teile der Immobilie. 2019 trennen M und F sich, und F erwirkt im Wege der einstweiligen Anordnung die Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung mit den gemeinsamen Kindern. Unmittelbar nach dieser Entscheidung schließt M mit sich selbst als Vertreter beider GmbHs einen neuen Mietvertrag, durch den er die als Ehewohnung genutzten Teile der Immobilie statt an sich selbst nunmehr an die Rechtsanwalts-GmbH vermietet.F nimmt M zunächst erfolglos auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Sie verdient ca. 4.800 € netto monatlich. M erzielt als Geschäftsführer der Rechtsanwalts-GmbH ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 6.350 €. Diese GmbH gewährt ihm zudem hohe Darlehen, die mit 4 % p.a. verzinst und nach den Feststellungen des KG für den Lebensbedarf von M (wie wohl zuvor während intakter Ehe für den Familienbedarf) verwendet werden. Ein Rückzahlungstermin ist nicht bestimmt.
M verlangt von F, in erster Instanz erfolgreich, Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 2.500 €. F erhebt Beschwerde.