Auskunftspflicht eines freiwillig den vollen Ausbildungsunterhalt leistenden Elternteils

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2013
Eine aus § 242 BGB abgeleitete direkte Verpflichtung zur Auskunft zwischen geschiedenen Eltern ist nur gegeben, wenn sie zur Feststellung von Unklarheiten über eine bestehende Unterhaltspflicht erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein Elternteil freiwillig den vollen Ausbildungsunterhalt für das gemeinsame volljährige Kind leistet und gegen den anderen Elternteil weder Unterhalt durch das Kind noch ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch durch den zahlenden Elternteil geltend gemacht wird.

BGH, Beschl. v. 17.4.2013 - XII ZB 329/12

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.5.2012 - 20 UF 215/11

BGB §§ 242, 1605, 1606 Abs. 3

Das Problem:

Aus der 2004 geschiedenen Ehe der Antragstellerin (Ast.) und des Antragsgegners (Ag.) sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Aufgrund einer 2003 getroffenen Vereinbarung hatte der Ag. bis zur Volljährigkeit Kindesunterhalt in Höhe des Höchstbetrags der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Seither leistet er den vollen Ausbildungsunterhalt allein an die Kinder. Mit ihrem Antrag hat die Ast. den Ag. auf Auskunft über seine Einkünfte in Anspruch genommen, um ihren Haftungsanteil am gemeinsam geschuldeten Ausbildungsunterhalt für den Fall ihrer späteren Inanspruchnahme berechnen zu können. Das OLG hat die Beschwerde der Ast. gegen die Abweisung ihres Auskunftsantrags durch das AG zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde ist erfolglos geblieben. Der BGH hat anknüpfend an seine frühere Rechtsprechung (vgl. BGH v. 9.12.1987 – IVb ZR 5/87, FamRZ 1987, 268) ausgeführt, dass ungeachtet der im Familienrecht bestehenden Sonderbestimmungen der §§ 1580, 1605 BGB in besonderen Fällen eine aus § 242 BGB herzuleitende Informationspflicht in Betracht komme. Nach Treu und Glauben sei eine direkte Auskunftspflicht zwischen den Eltern gegeben, wenn besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art bestünden, die es mit sich brächten, dass der Auskunft Begehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen sei, während dieser die Auskunft unschwer erteilen könne und dadurch nicht unbillig belastet werde. Eine die Auskunft rechtfertigende Unklarheit über bestehende Rechte sei denkbar, wenn der die Auskunft begehrende Elternteil von einem gemeinsamen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen werde und er zur Berechnung seines Haftungsanteils Kenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils benötige oder wenn der andere (zahlende) Elternteil gegen ihn im Wege des familiengerichtlichen Ausgleichsanspruchs vorgehe. Die Voraussetzungen für beide Ansprüche seien vorliegend nicht gegeben, denn der Unterhaltsbedarf beider Kinder werde durch die freiwilligen und vorbehaltlosen Zahlungen des Ag. vollständig gedeckt. Es werde auch weder von den Kindern Unterhalt gegenüber der Ast. geltend gemacht, noch sei sie einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch durch den Ag. ausgesetzt.


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