Ausschluss von Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung

Autor: RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz, Dr. Ditz und Partner, Rastatt
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2011
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn ein Sozialplan Abfindungen nur für solche Arbeitnehmer vorsieht, die im Zeitpunkt des Sozialplan-Abschlusses noch im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.Scheidet ein Arbeitnehmer auf eigene Veranlassung vor Abschluss des Sozialplans aus, so kann er von den Ansprüchen aus dem Sozialplan rechtswirksam ausgenommen werden.

BAG, Urt. v. 1.2.2011 - 1 AZR 417/09

Vorinstanz: LAG Köln - 10 Sa 891/08

BetrVG §§ 112, 75; BGB § 779

Das Problem:

Die Beklagte hat verschiedene Tochtergesellschaften gesellschaftsrechtlich zusammengeführt und in diesem Zusammenhang Ende 2006 einen Interessenausgleich zur Neuordnung der Fachbereiche geschlossen. Insbesondere sollten bestimmte Aufgabenbereiche von A nach B verlagert werden und im Rahmen einer Änderungskündigung den betroffenen Mitarbeitern zu im Übrigen unveränderten Bedingungen die Weiterbeschäftigung in B angeboten werden.

Im Februar 2007 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung zum 30.9.2007 aus. Der Kläger hatte hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben und dann einen Monat später sein Arbeitsverhältnis selbst außerordentlich zum 31.3.2007 gekündigt. Anfang April 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Klägers zum 31.3.2007 endete.

Im Juni 2007 wurde ein Sozialplan mit Abfindungszahlungen geschlossen. Hinsichtlich seines persönlichen Geltungsbereichs enthielt der Sozialplan folgende Regelung:

Die zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen Leistungen gelten nicht für Arbeitnehmer, ... deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wird, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber veranlasst ist.

Der Kläger begehrte daraufhin eine Abfindung i.H.v. ca. 155.000 €.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe bereits vor Inkrafttreten des Sozialplans geendet. Die Auslegung des Sozialplans ergebe, dass nur solche Arbeitnehmer Leistungen erhalten sollten, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans noch mit dem Arbeitgeber bestanden habe. Zweck eines Sozialplans sei gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht etwa, eine Entschädigung für geleistete Dienste zu gewähren, sondern konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Arbeitnehmer, die während laufender Verhandlungen über Art und Ausmaß von Umstrukturierungsmaßnahmen das Arbeitsverhältnis selbst beendeten, ohne den Abschluss eines Sozialplans abzuwarten, hätten in der Regel eine Anschlussbeschäftigung gefunden. Ihnen drohten daher keine oder sehr viel geringere ausgleichsfähige Nachteile als den verbleibenden Arbeitnehmern (so auch schon BAG, Urt. v. 19.2.2008 – 1 AZR 1004/06, MDR 2008, 862 = ArbRB 2008, 239 [Lunk]).


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