Autonomes Fahren: Gilt auch hier die Promillegrenze?

23.11.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 3 Min. (298 mal gelesen)
Autonomes Fahren: Gilt auch hier die Promillegrenze? © Rh - Anwalt-Suchservice

Autonomes Fahren wird künftig ein großes Thema sein. Das Auto macht fast alles selbst. Aber darf der Fahrer sich deshalb während der Fahrt einen ordentlichen Schluck Whisky genehmigen?

Im Juni 2017 hat der Bundesrat zum ersten Mal ein Gesetz verabschiedet, dass autonomes Fahren in Deutschland im Prinzip zulässt und dafür maßgebliche Regelungen trifft. Daraus geht auch hervor, was der Fahrer eines solchen Fahrzeuges künftig für Pflichten haben wird.

Was versteht man unter autonomem Fahren?


Beim autonomen Fahren soll die Bordelektronik weitestgehend den Fahrer ersetzen. Es gibt verschiedene Abstufungen davon. Der 2017 neu eingeführte § 1a des Straßenverkehrsgesetzes stellt folgende Anforderungen an Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion:

Die technische Ausrüstung dieser Fahrzeuge
- kann zur Bewältigung der Fahraufgabe – einschließlich Längs- und Querführung – das jeweilige Kraftfahrzeug nach Aktivierung steuern,
- kann die Verkehrsvorschriften einhalten,
- ist jederzeit durch den Fahrzeugführer abstellbar,
- kann erkennen, ob es erforderlich ist, dem Menschen wieder das Lenkrad zu überlassen,
- warnt ihn rechtzeitig mit diversen Signalen, wenn dieser Vorgang eingeleitet wird.

Welche neue Rechtslage gibt es zu diesem Thema?


Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat einem Gesetz zum automatisierten Fahren zugestimmt. Dieses Gesetz fügt dem bisherigen Straßenverkehrsgesetz (StVG) neue Vorschriften hinzu und ändert weitere. In Kraft getreten ist das Gesetz zum 21. Juni 2017. Das Gesetz lässt autonomes Fahren in Deutschland grundsätzlich zu, stellt jedoch verschiedene Rahmenbedingungen auf.

Was ist die Rolle des Fahrers?


Auch beim hoch- oder vollautomatisierten Fahren muss es einen Fahrer geben. Dieser gilt nach § 1a Abs. 4 StVG weiterhin vor dem Gesetz als verantwortlicher Fahrzeugführer. § 1b StVG regelt die Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers. Dieser darf sich zwar vom Verkehrsgeschehen abwenden, muss aber jederzeit „wahrnehmungsbereit“ bleiben. Er ist dazu verpflichtet, die Steuerung sofort wieder selbst zu übernehmen, wenn:
- die künstliche Intelligenz, nach Sprachgebrauch des Gesetzes das „hoch- oder vollautomatisierte System des Fahrzeuges“, ihn dazu auffordert oder
- wenn er erkennt oder es offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für eine automatische Steuerung nicht mehr vorliegen. Als Beispiel wird hier immer wieder ein Reifenplatzer genannt.

Es bleibt also festzuhalten:
- Es muss weiterhin einen Fahrer geben.
- Dieser muss jederzeit bereit und in der Lage sein, selbst wieder die Steuerung des Fahrzeugs zu übernehmen.

Dazu kommt: Das Gesetz legt fest, dass eine Blackbox im Fahrzeug genau speichert, wann die Übergabe vom Computer an den Fahrer erfolgt ist. Hier wird eine recht lückenlose Überwachung der Fahrsituationen erfolgen, die entsprechenden Daten werden sechs Monate lang gespeichert.

Gibt es Sonderregeln für das Thema Alkohol?


Das neue Gesetz enthält keine besonderen Regeln zum Thema Alkohol. Im Gegenteil verlangt es einen wahrnehmungs- und fahrbereiten Fahrer. Es darf wohl als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass ein Fahrer, der jederzeit bereit sein muss, wieder die Lenkung zu übernehmen, eben gerade nicht alkoholisiert sein oder unter Drogen stehen darf. Daher wird es auch nach Einführung automatisierter Autos nicht möglich sein, sich von seinem Auto nach einem Kneipenbummel gemütlich nach Hause chauffieren zu lassen. Hinzugefügt werden muss auch, dass die Frage der Haftung für Unfälle noch nicht abschließend geklärt ist. Es wird jedenfalls nicht selbstverständlich so sein, dass man für einen bei automatischer Steuerung verursachten Unfall generell nicht haftet.

Wie sind die aktuellen Promillegrenzen?


Für Fahranfänger in der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt die 0,00- Promillegrenze. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit 250 Euro Geldbuße sowie zwei Punkten in Flensburg geahndet. Zusätzlich wird in der Regel die Probezeit verlängert und ein Aufbauseminar angeordnet. Ab 0,3 Promille spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit. Zeigt der Fahrer irgendwelche Ausfallerscheinungen, fährt er zum Beispiel in Schlangenlinien, riskiert er eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr. Hier handelt es sich bereits um eine Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch. In der Regel wird es hier zu einer Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis kommen. Ab 0,5 Promille begeht der Fahrzeuglenker in jedem Fall, also auch ohne Ausfallerscheinungen, eine Ordnungswidrigkeit. Beim ersten Verstoß sind 500 Euro, 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot fällig, bei weiteren Verstößen erhöht sich dies auf bis zu 1.500 Euro und drei Monate Fahrverbot. Von absoluter Fahruntüchtigkeit spricht man ab 1,1 Promille. Hier macht sich der Fahrer auf jeden Fall nach § 316 StGB strafbar, unabhängig von Ausfallerscheinungen. Die Strafandrohung liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe. Zusätzlich wird der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung verhängt.

Fazit


Auch beim autonomen Fahren wird es keinen Freifahrtschein für Alkohol am Steuer geben – der Fahrer bleibt weiterhin verantwortlich und muss in der Lage sein, jederzeit zu übernehmen. An den derzeitigen Promillegrenzen ändert sich nichts.

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