BAG, Beschl. 14.6.2017 - 10 AZR 330/16 (A)

Rechtsprechungsänderung: Unbillige Weisungen sind unverbindlich

Autor: RA FAArbR Dr. Artur Kühnel,Vahle Kühnel Becker, FAeArbR, Hamburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2017
Ein Arbeitnehmer ist nicht – auch nicht vorläufig – an eine gem. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB unbillige Weisung des Arbeitgebers gebunden.

BAG, Beschl. v. 14.9.2017 - 5 AS 7/17

BAG, Beschl. v. 14.6.2017 - 10 AZR 330/16 (A)

GewO § 106; BGB § 315

Das Problem

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung sowie damit in Zusammenhang stehende Ansprüche auf Vergütung und auf Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte. Im Kern geht es um die Berechtigung der Beklagten, den Kläger – jedenfalls vorläufig – von Dortmund nach Berlin zu versetzen. Der Kläger kam der Weisung nicht nach. Die Beklagte mahnte ihn deswegen zweimal ab und stellte die Vergütungszahlung irgendwann ein. Der entsprechenden Klage gaben Arbeitsgericht und LAG jeweils statt.

Die Entscheidungen der Gerichte

Der mit der Revision der Beklagten befasste 10. Senat stellte zunächst fest, dass die Weisung weder arbeitsvertraglichen noch tariflichen Bestimmungen widersprochen und auch nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen hat. Auch sei der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt worden.

Die Weisung habe im konkreten Fall aber nicht billigem Ermessen i.S.v. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB entsprochen. Die Auslegung dieser Normen ergebe, dass der Kläger nicht – auch nicht vorläufig – verpflichtet gewesen sei, der Weisung nachzukommen. Den Arbeitgeber treffe das Risiko der Unwirksamkeit einer unbilligen Weisung; dieses könne er nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen.

Damit weicht der 10. Senat aber von der Rechtsauffassung des 5. Senats ab. Denn dieser hatte 2012 entschieden, dass ein Arbeitnehmer an eine Weisung des Arbeitgebers, die nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist, vorläufig gebunden ist, bis durch ein rechtskräftiges Urteil gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung festgestellt wird (BAG, Urt. v. 2.2.2012 – 5 AZR 249/11, ArbRB 2012, 264 [Suberg]).

Der 10. Senat sah sich deswegen an einer abschließenden Entscheidung gehindert und fragte nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG beim 5. Senat an, ob dieser an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalten wolle, und setzte das Verfahren entsprechend § 148 ZPO bis zur Klärung aus (BAG, Beschl. v. 14.6.2017 – 10 AZR 330/16 [A]). Der 5. Senat hat nunmehr entschieden, dass er an seiner 2012 geäußerten Auffassung nicht weiter festhält (BAG, Beschl. v. 14.9.2017 – 5 AS 5/17).


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