BAG, Beschl. 19.3.2026 - 2 AS 22/23
Unwirksamkeit von Kündigungen bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Erstattung einer Massenentlassungsanzeige
Autor: RA FAArbR Dr. Christoph Corzelius, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2026
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2026
Der Zweite BAG-Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass eine nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung führt.
KSchG § 17 Abs. 1 u. Abs. 3, § 18; RL 98/59/EG Art. 4, 6
In Ermangelung einer ausdrücklichen nationalrechtlichen Sanktion griff der Zweite BAG-Senat auf § 134 BGB zurück, um die Nichtigkeitsfolge zu begründen, wenn Kündigungen ohne oder nach nicht ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige ausgesprochen wurden. Der Sechste Senat hingegen (BAG, Vorlagebeschl. v. 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B), ArbRB 2024, 34 [Marquardt]) äußerte eine abweichende Rechtsauffassung, dass lediglich die Nichtbeachtung des Beratungsrechts mit dem Betriebsrat (§ 17 Abs. 2 KSchG) zur Nichtigkeit von Kündigungserklärungen in Massenentlassungsverfahren führen könne – nicht hingegen das bloße Fehlen der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1, 3 KSchG, die nicht individualschützend wirkten und bloß arbeitsmarktpolitisch motiviert seien; diese beiden Teilaspekte der Massenentlassungsanzeige seien also schon kein Verbotsgesetz gem. § 134 BGB.
Hintergrund dieses Verfahrens war ein Fall, in dem ein Insolvenzverwalter sämtliche Arbeitsverhältnisse durch Aufhebungsverträge und Kündigungen beenden wollte, ohne eine Massenentlassungsanzeige zu stellen. Der Sechste Senat stellte sodann eine Divergenzanfrage beim Zweiten Senat, der die Frage wiederum dem EuGH vorlegte – und mit dem gegenständlichen Beschluss förmlich beantwortet.
Argumentativer Anknüpfungspunkt ist nunmehr jedoch nicht Art. 6 MERL, sondern die in Art. 4 MERL vorgesehene Entlassungssperre: Letztere Vorschrift gebe die Abfolge des Verfahrens zwingend vor – eine wirksame Kündigung bedürfe also stets der vorherigen ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige. Aus diesem Grund scheide auch ein „Nachholen“ der ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige aus, wie es auch schon der EuGH in seinem vorangehenden Urteil entschied (EuGH, Urt. v. 30.10.2025 – C-134/24 – Tomann, ArbRB 2026, 3 [Wieg] = MDR 2026, 114).
Der Sechste Senat bestätigte bereits die Nichtigkeit von Kündigungen in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG (BAG, Urt. v. 1.4.2026 – 6 AZR 152/22, u. BAG, Urt. v. 1.4.2026 – 6 AZR 157/22, ArbRB 2026, 134 [Marquardt], in dieser Ausgabe) und wird voraussichtlich die oben skizzierten Argumente aufgreifen.
KSchG § 17 Abs. 1 u. Abs. 3, § 18; RL 98/59/EG Art. 4, 6
Das Problem
Die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG ist stark durch die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL) beeinflusst und hat in den letzten Jahren eine neue Dynamik gewonnen. Hintergrund ist der Umstand, dass weder die gesetzliche nationale Regelung noch die MERL ausdrücklich vorsehen, welche Rechtsfolgen an eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige geknüpft sind. In Art. 6 MERL wird den Mitgliedstaaten lediglich die Verpflichtung auferlegt, für „administrative und/oder gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen“ zu sorgen, während Art. 4 MERL eine 30-tägige Entlassungssperre vorsieht.In Ermangelung einer ausdrücklichen nationalrechtlichen Sanktion griff der Zweite BAG-Senat auf § 134 BGB zurück, um die Nichtigkeitsfolge zu begründen, wenn Kündigungen ohne oder nach nicht ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige ausgesprochen wurden. Der Sechste Senat hingegen (BAG, Vorlagebeschl. v. 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B), ArbRB 2024, 34 [Marquardt]) äußerte eine abweichende Rechtsauffassung, dass lediglich die Nichtbeachtung des Beratungsrechts mit dem Betriebsrat (§ 17 Abs. 2 KSchG) zur Nichtigkeit von Kündigungserklärungen in Massenentlassungsverfahren führen könne – nicht hingegen das bloße Fehlen der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1, 3 KSchG, die nicht individualschützend wirkten und bloß arbeitsmarktpolitisch motiviert seien; diese beiden Teilaspekte der Massenentlassungsanzeige seien also schon kein Verbotsgesetz gem. § 134 BGB.
Hintergrund dieses Verfahrens war ein Fall, in dem ein Insolvenzverwalter sämtliche Arbeitsverhältnisse durch Aufhebungsverträge und Kündigungen beenden wollte, ohne eine Massenentlassungsanzeige zu stellen. Der Sechste Senat stellte sodann eine Divergenzanfrage beim Zweiten Senat, der die Frage wiederum dem EuGH vorlegte – und mit dem gegenständlichen Beschluss förmlich beantwortet.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Zweite Senat hält daran fest, dass eine Kündigung ohne vorherige ordnungsgemäße Erstattung der Massenentlassungsanzeige unwirksam ist.Argumentativer Anknüpfungspunkt ist nunmehr jedoch nicht Art. 6 MERL, sondern die in Art. 4 MERL vorgesehene Entlassungssperre: Letztere Vorschrift gebe die Abfolge des Verfahrens zwingend vor – eine wirksame Kündigung bedürfe also stets der vorherigen ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige. Aus diesem Grund scheide auch ein „Nachholen“ der ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige aus, wie es auch schon der EuGH in seinem vorangehenden Urteil entschied (EuGH, Urt. v. 30.10.2025 – C-134/24 – Tomann, ArbRB 2026, 3 [Wieg] = MDR 2026, 114).
Der Sechste Senat bestätigte bereits die Nichtigkeit von Kündigungen in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG (BAG, Urt. v. 1.4.2026 – 6 AZR 152/22, u. BAG, Urt. v. 1.4.2026 – 6 AZR 157/22, ArbRB 2026, 134 [Marquardt], in dieser Ausgabe) und wird voraussichtlich die oben skizzierten Argumente aufgreifen.