EuGH, Urt. 17.3.2026 - C-258/24

Kirchenaustritt als Kündigungsgrund

Autor: RA FAArbR Axel Groeger, Redeker Sellner Dahs, Bonn
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2026
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der eine private Organisation (hier: katholische Schwangerschaftsberatung), deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, von einem Beschäftigten, der Mitglied einer bestimmten Kirche ist, die diese religiösen Grundsätze praktiziert, bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er während des Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche austritt, während– diese Organisation andere Personen beschäftigt, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Beschäftigte wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind, und– dieser Beschäftigte sich nicht öffentlich wahrnehmbar kirchenfeindlich betätigt,wenn diese beruflichen Anforderungen in Anbetracht der Art der beruflichen Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation nicht wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind.

Richtlinie (RL) 2000/78/EG Art. 4 Abs. 2; GRCh Art. 10 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1; Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) Art. 7 Abs. 4 Satz 1

Das Problem

Die Katholische Schwangerschaftsberatung ist ein Verein, der von allen Mitarbeiterinnen verlangt, die Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten, wonach jede Schwangerschaftsberatung dem Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes dient und sich von dem Bemühen zu leiten lassen hat, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft und zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen.

Nach kanonischem Recht ist der Austritt aus der katholischen Kirche ein schwerwiegender Verstoß gegen Loyalitätsobliegenheiten. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GrO führt bei katholischen Mitarbeitenden der Austritt aus der katholischen Kirche in der Regel zu einer Beendigung des der Beschäftigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses.

Außer der Klägerin beschäftigt der Verein in derselben Beratungsstelle in gleicher Funktion auch nicht der katholischen Kirche angehörende Mitarbeiterinnen.

Die Klägerin trat aus der katholischen Kirche mit der Begründung aus, dass die Diözese von katholischen Personen, die – wie sie – im Rahmen einer glaubensverschiedenen Ehe mit einem gut verdienenden Ehepartner verheiratet seien, zusätzlich zur Kirchensteuer ein Kirchgeld erhebe. Wegen dieses Austritts hat der Verein ihr gekündigt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH erkennt zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 9 EMRK und eigene Entscheidungen eine gewisse Autonomie staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften an. Diese dürfen grds. auf abweichende Bewegungen, die eine Gefahr für ihren Zusammenhalt, ihr Ansehen oder ihre Einheit darstellen könnten, reagieren.

Jedoch muss die Religionsgemeinschaft im Licht der Umstände des Einzelfalls dartun,
  • dass die von ihr geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist,
  • dass die in Rede stehende Ungleichbehandlung den Wesensgehalt des Rechts auf Gleichheit nicht beeinträchtigt,
  • nicht über das hinausgeht, was zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlich ist,
  • und keinem anderen, nicht mit der Ausübung der Autonomie der Religionsgemeinschaft im Zusammenhang stehenden Zweck dient.
Die Rechtmäßigkeit einer Ungleichbehandlung wegen der Religion nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG hängt vom objektiv überprüfbaren Vorliegen eines direkten Zusammenhangs zwischen der vom Arbeitgeber aufgrund seines Ethos aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit ab.

Die betreffende berufliche Anforderung muss angesichts des Ethos der Kirche wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sein.


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