BAG, Urt. 1.4.2026 - 6 AZR 157/22
Rechtsfolge von Fehlern bei Massenentlassungsanzeigen
Autor: RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, addworx legal Arbeitsrecht
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2026
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2026
Eine ohne Erstattung der erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Ebenso führt die Abgabe einer Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat zur Unwirksamkeit der davon umfassten Kündigungen.
KSchG § 18 Abs. 1; Richtlinie (RL) 98/59/EG des Rates v. 20.7.1998 (Massenentlassungsrichtlinie, MERL) Art. 4
In den daraufhin eingeleiteten Revisionsverfahren beantwortete der 2. Senat eine Divergenzanfrage des 6. Senats im Verfahren 6 AZR 157/22 nach Vorlage an den EuGH (EuGH, Urt. v. 30.10.2025 – C-134/24 – Tomann, ZIP 2025, 2779 = MDR 2026, 114 = ArbRB 2026, 3 [Wieg]) mit Beschluss vom 19.3.2026 (BAG v.19.3.2026 – 2 AS 22/23, ArbRB 2025, 136 [Corzelius]). Eine weitere Vorlage des 6. Senats selbst an den EuGH vom 23.5.2024 im Verfahren 6 AZR 152/22 beantwortete der EuGH mit Urteil vom 30.10.2025 (EuGH v. 30.10.2025 – C-402/24 – Sewel, ZIP 2025, 2839 = DB 2025, 3054).
Die Kündigungen seien wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergebe sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 RL 98/59/EG des Rates vom 20.7.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt worden sei. Dabei handle es sich um eine bloße Rechtsfolge und keine Sanktion, so dass es auf die für letztere vormals in Zweifel gezogene Verhältnismäßigkeit nicht mehr ankomme.
Durch seine Entscheidungen habe der EuGH zu Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL verbindlich vorgegeben, dass eine Kündigung ohne (wirksame) Anzeige das Arbeitsverhältnis kündigungsrechtlich nicht beenden könne (EuGH, Urt. v. 30.10.2025 – C-402/24 – Sewel, ZIP 2025, 2839 = DB 2025, 3054; EuGH, Urt. v. 30.10.2025 – C-134/24 – Tomann, ZIP 2025, 2779 = ArbRB 2026, 3 [Wieg]). Daraus folge nicht nur bei einer gänzlich fehlenden Anzeige wie im Verfahren 6 AZR 157/22, sondern auch bei einer vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erfolgten Anzeige wie im Verfahren 6 AZR 152/22 ein dauerndes und nicht überwindbares Hindernis für die Wirksamkeit der davon betroffenen Kündigungen.
Aufgrund der Vorgaben der MERL habe der Arbeitgeber bei anzeigepflichtigen Entlassungen nicht nur überhaupt eine wirksame Anzeige zu erstatten, sondern auch das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG abzuschließen. Bei dem Konsultationsverfahren und der Anzeige handle es sich nach der Gliederung der MERL um zwei hintereinandergeschaltete Verfahrensabschnitte. Zudem könne die Anzeige die nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL erforderlichen Angaben erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens enthalten.
Eine ohne vorherige ordnungsgemäße Anzeige ausgesprochene Kündigung könne durch eine nachgeholte Massenentlassungsanzeige auch nicht „geheilt“ und zu einem späteren Zeitpunkt (30 Tage nach der Nachholung) wirksam werden. Fehler im Anzeigeverfahren, die zur Unwirksamkeit der Anzeige führen, haben somit die – dauerhafte – Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.
KSchG § 18 Abs. 1; Richtlinie (RL) 98/59/EG des Rates v. 20.7.1998 (Massenentlassungsrichtlinie, MERL) Art. 4
Das Problem
Die Parteien streiten in zwei Verfahren über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Während in dem Verfahren 6 AZR 157/22 keine Anzeige erstattet worden war und das LAG die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hatte, war in dem Verfahren 6 AZR 152/22 die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erfolgt und das LAG hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen.In den daraufhin eingeleiteten Revisionsverfahren beantwortete der 2. Senat eine Divergenzanfrage des 6. Senats im Verfahren 6 AZR 157/22 nach Vorlage an den EuGH (EuGH, Urt. v. 30.10.2025 – C-134/24 – Tomann, ZIP 2025, 2779 = MDR 2026, 114 = ArbRB 2026, 3 [Wieg]) mit Beschluss vom 19.3.2026 (BAG v.19.3.2026 – 2 AS 22/23, ArbRB 2025, 136 [Corzelius]). Eine weitere Vorlage des 6. Senats selbst an den EuGH vom 23.5.2024 im Verfahren 6 AZR 152/22 beantwortete der EuGH mit Urteil vom 30.10.2025 (EuGH v. 30.10.2025 – C-402/24 – Sewel, ZIP 2025, 2839 = DB 2025, 3054).
Die Entscheidung des Gerichts
Der 6. Senat weist die Revision des Beklagten im Verfahren 6 AZR 157/22 zurück und gibt der Revision der Klägerin im Verfahren 6 AZR 152/22 statt.Die Kündigungen seien wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergebe sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 RL 98/59/EG des Rates vom 20.7.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt worden sei. Dabei handle es sich um eine bloße Rechtsfolge und keine Sanktion, so dass es auf die für letztere vormals in Zweifel gezogene Verhältnismäßigkeit nicht mehr ankomme.
Durch seine Entscheidungen habe der EuGH zu Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL verbindlich vorgegeben, dass eine Kündigung ohne (wirksame) Anzeige das Arbeitsverhältnis kündigungsrechtlich nicht beenden könne (EuGH, Urt. v. 30.10.2025 – C-402/24 – Sewel, ZIP 2025, 2839 = DB 2025, 3054; EuGH, Urt. v. 30.10.2025 – C-134/24 – Tomann, ZIP 2025, 2779 = ArbRB 2026, 3 [Wieg]). Daraus folge nicht nur bei einer gänzlich fehlenden Anzeige wie im Verfahren 6 AZR 157/22, sondern auch bei einer vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erfolgten Anzeige wie im Verfahren 6 AZR 152/22 ein dauerndes und nicht überwindbares Hindernis für die Wirksamkeit der davon betroffenen Kündigungen.
Aufgrund der Vorgaben der MERL habe der Arbeitgeber bei anzeigepflichtigen Entlassungen nicht nur überhaupt eine wirksame Anzeige zu erstatten, sondern auch das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG abzuschließen. Bei dem Konsultationsverfahren und der Anzeige handle es sich nach der Gliederung der MERL um zwei hintereinandergeschaltete Verfahrensabschnitte. Zudem könne die Anzeige die nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL erforderlichen Angaben erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens enthalten.
Eine ohne vorherige ordnungsgemäße Anzeige ausgesprochene Kündigung könne durch eine nachgeholte Massenentlassungsanzeige auch nicht „geheilt“ und zu einem späteren Zeitpunkt (30 Tage nach der Nachholung) wirksam werden. Fehler im Anzeigeverfahren, die zur Unwirksamkeit der Anzeige führen, haben somit die – dauerhafte – Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.