EuGH, Urt. 14.4.2026 - C-418/24
EuGH zu Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst
Autor: RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, KLIEMT.Arbeitsrecht, Berlin
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2026
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2026
Nach Auslegung von § 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Anlage zur RL 1999/70/EG) ist festzustellen, dass die in Spanien für den öffentlichen Dienst vorgesehenen Regeln zur Vermeidung eines Missbrauchs aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge den unionsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.
AEUV Art. 267; Rahmenvereinbarung über befristete Verträge der RL 1999/70/EG § 5; TzBfG § 16
Die spanischen Gerichte erster und zweiter Instanz stuften das Arbeitsverhältnis wegen unzulässiger Kettenbefristungen als „unbefristetes, aber nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis“ ein. Diese nach spanischem Recht mögliche Bewertung hat zur Folge, dass die Arbeitnehmerin bis zur endgültigen Besetzung der Stelle beschäftigt bleibt und bei Beendigung eine gedeckelte Entschädigung (entweder 20 Tagesentgelte je Dienstjahr/max. zwölf Monatsgehälter oder 33 Tagesentgelte je Dienstjahr/max. 24 Monatsgehälter) erhält.
Die Arbeitnehmerin hält dies für unzulässig und begehrt weiterhin die Einstufung als Dauerbeschäftigte. Vor diesem Hintergrund legt der oberste spanische Gerichtshof dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit des spanischen Sanktionsmodells zur Vermeidung von unzulässigen Kettenbefristungen mit § 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vor.
§ 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verlangt wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Maßnahmen, um den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse angemessen zu ahnden. Insbesondere die nach spanischem Recht mögliche Einstufung als „unbefristetes, aber nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis“, die einen Anspruch auf Zahlung einer pauschal begrenzten Entschädigung zur Folge hat, genügt diesen Anforderungen nicht.
Denn zum einen verhindert sie die Möglichkeit einer endlosen Befristungskette gar nicht erst; die vorübergehende Natur eines Arbeitsverhältnisses wird nicht beseitigt. Zum anderen führt die Zahlung einer pauschalen gedeckelten Entschädigung vor allem bei längeren Befristungsketten zu keinem vollständigen Ausgleich des erlittenen Schadens.
AEUV Art. 267; Rahmenvereinbarung über befristete Verträge der RL 1999/70/EG § 5; TzBfG § 16
Das Problem
Die seit 2016 als Kinderbetreuerin in einer öffentlichen Bildungseinrichtung tätige Arbeitnehmerin fordert vom spanischen Staat die Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses. Grundlage ihres Beschäftigungsverhältnisses sind sechs aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge. Befristungsgründe waren zum einen Vertretungsfälle und zum anderen die Abdeckung einer Vakanz bis zur endgültigen Stellenbesetzung.Die spanischen Gerichte erster und zweiter Instanz stuften das Arbeitsverhältnis wegen unzulässiger Kettenbefristungen als „unbefristetes, aber nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis“ ein. Diese nach spanischem Recht mögliche Bewertung hat zur Folge, dass die Arbeitnehmerin bis zur endgültigen Besetzung der Stelle beschäftigt bleibt und bei Beendigung eine gedeckelte Entschädigung (entweder 20 Tagesentgelte je Dienstjahr/max. zwölf Monatsgehälter oder 33 Tagesentgelte je Dienstjahr/max. 24 Monatsgehälter) erhält.
Die Arbeitnehmerin hält dies für unzulässig und begehrt weiterhin die Einstufung als Dauerbeschäftigte. Vor diesem Hintergrund legt der oberste spanische Gerichtshof dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit des spanischen Sanktionsmodells zur Vermeidung von unzulässigen Kettenbefristungen mit § 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vor.
Die Entscheidung des Gerichts
Der EuGH bewertet die spanischen Maßnahmen zur Sanktionierung missbräuchlicher Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst als unzureichend.§ 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verlangt wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Maßnahmen, um den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse angemessen zu ahnden. Insbesondere die nach spanischem Recht mögliche Einstufung als „unbefristetes, aber nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis“, die einen Anspruch auf Zahlung einer pauschal begrenzten Entschädigung zur Folge hat, genügt diesen Anforderungen nicht.
Denn zum einen verhindert sie die Möglichkeit einer endlosen Befristungskette gar nicht erst; die vorübergehende Natur eines Arbeitsverhältnisses wird nicht beseitigt. Zum anderen führt die Zahlung einer pauschalen gedeckelten Entschädigung vor allem bei längeren Befristungsketten zu keinem vollständigen Ausgleich des erlittenen Schadens.