BAG, Urt. 15.10.2021 - 6 AZR 253/19

Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte nach dem TVöD-K

Autor: RA FAArbR Axel Braun, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 02/2022
Es stellt keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dar, dass diese für die über ihre vertragliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit keinen Überstundenzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2a) TVöD-K erhalten, solange die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten nicht überschritten wird. Die Überstundenregelung für Wechselschicht- und Schichtarbeit in § 7 Abs. 8c) TVöD-K verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit und ist deshalb unwirksam.

TVöD-K §§ 6, 7, 8

Das Problem

Die Klägerin ist mit 32 Wochenstunden in Wechselschicht bei der beklagten Klink beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet bezüglich der Vergütung von Mehrarbeitszuschlägen der TVöD-K Anwendung.

Die Klägerin beansprucht einen Überstundenzuschlag für über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit geleistete Arbeit sowie für geleistete Arbeitsstunden, die nicht im Dienstplan vorgesehen waren. Trotz dieser Mehrarbeit hatte sie die wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht überschritten. Sie macht geltend, dass die Regelung, wonach Überstundenzuschläge erst bei Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten gezahlt wird, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße; hierin liege eine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Revision der Klägerin hat vor dem BAG keinen Erfolg. Es liege keine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten vor.

Durch ein sehr differenziertes tarifliches Regelwerk seien Teilzeitbeschäftigte – anders als Vollzeitbeschäftigte – davor geschützt, gegen ihren Willen über ihr persönliches Arbeitszeitvolumen hinausgehende ungeplante Arbeitsstunden erbringen zu müssen. Bei Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit liege der Fokus zudem – anders als bei Vollzeitbeschäftigten – auf dem Zeitausgleich, nicht auf der Vergütung. Die Tarifvertragsparteien haben für die Entstehung und den Ausgleich von Überstunden grundlegend unterschiedliche Regelungen getroffen. Vergleichbare Sachverhalte liegen daher nicht vor, so dass eine Ungleichbehandlung zulässig sei.

Der Regelung des § 7 Abs. 8c) TVöD-K, die für Wechselschicht- oder Schichtarbeit von der Überstunden-Definition in § 7 Abs. 7 TVöD-K abweiche, sei kein Normbefehl zu entnehmen, weshalb es bei der Regelung in § 7 Abs. 7 TVöD-K verbleibe.


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