BAG, Urt. 15.12.2016 - 8 AZR 454/15

Stellenanzeige für Berufsanfänger als Benachteiligung wegen des Alters

Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola,Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2017
Eine Stellenanzeige, die sich an Personen richtet, die „frisch gebacken” aus einer Ausbildung kommen, ist altersdiskriminierend.

BAG, Urt. v. 15.12.2016 - 8 AZR 454/15

Vorinstanz: LAG Düsseldorf - 16 Sa 1279/14

AGG §§ 1, 3 Abs. 1 u. 2, 6 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2, 7 Abs. 1, 10, 15 Abs. 1, 2 u. 4, 22

Das Problem

Die Beklagte betreibt ein Reiseinformationsportal im Internet. Sie veröffentlichte eine Stellenanzeige, die auszugsweise wie folgt lautete:

„Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung (m/w) Für unseren Hauptsitz in D suchen wir eine Person, die gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt und (...)”.

Der Kläger ist 36 Jahre alt, hat eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert und verfügt über eine mehr als zehnjährige Berufserfahrung im Bereich Finanzen- und Debitorenbuchhaltung. Die Beklagte lehnte die Bewerbung des Klägers ab. Dieser erhob daraufhin eine Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 AGG mit dem Argument, er sei wegen seines Alters benachteiligt worden.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Auffassung des 8. Senats hat die Beklagte den Kläger ohne Rechtfertigung wegen seines Alters benachteiligt. Es könne dahinstehen, ob die Verwendung des Begriffs „Junior” in der Stellenanzeige eine Benachteiligung wegen des Alters darstelle oder lediglich eine altersunabhängige branchentypische Stellung in der Hierarchie bezeichne. Jedenfalls die Formulierung „gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung” lasse eine mittelbare Benachteiligung von älteren Personen gegenüber jüngeren vermuten. Typischerweise kämen Bewerber/innen, die keine bzw. kaum Berufserfahrung hätten, frisch aus einer Ausbildung. Damit habe die Beklagte signalisiert, lediglich Interesse an der Gewinnung jüngerer Personen zu haben.

Eine Rechtfertigung nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG liege nicht vor. Die Beklagte sei insoweit ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Sie habe lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt. Gleiches gelte für eine etwaige Rechtfertigung nach § 8 Abs. 1 AGG oder § 10 AGG.


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