BAG, Urt. 16.1.2018 - 7 AZR 312/16

Zulässigkeit von Befristungen im Profifußball

Autor: RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, KLIEMT.Arbeitsrecht, Berlin
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2018
Die Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) rechtfertigt es in der Regel, Arbeitsverträge mit Fußballspielern in der 1. Fußball-Bundesliga zu befristen.

BAG, Urt. v. 16.1.2018 - 7 AZR 312/16

Vorinstanz: LAG Rheinland Pfalz - 4 Sa 202/15

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4

Das Problem

Der 1978 geborene Kläger war bis 2014 als Torwart beim 1. FSV Mainz 05 tätig. Grundlage seiner Tätigkeit war zuletzt ein im Mai 2012 abgeschlossener, auf den 30.6.2014 befristeter Arbeitsvertrag. Dieser enthielt eine Verlängerungsoption bis zum 30.6.2015 für den Fall, dass der Kläger in mindestens 23 Spielen der Saison 2013/2014 zum Einsatz kommt. Nach einer Zerrung fiel der Kläger verletzungsbedingt aus und konnte nach dem elften Spieltag nicht mehr eingesetzt werden. Der beklagte Verein hatte daraufhin den Vertrag nicht verlängert und ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2014 geendet hat.

Die Entscheidung des Gerichts

Anders als das ArbG Mainz, aber ebenso wie das LAG hält der 7. Senat des BAG die Befristung für wirksam. Auch eine optionale Verlängerung des Vertrags zum 30.6.2015 sei nicht etwa unter dem Gesichtspunkt einer Bedingungsvereitelung zustande gekommen. Die Befristung sei wirksam, weil sie gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sei. Das Gericht führt dazu aus, dass es für eine Fußballmannschaft in der 1. Fußball-Bundesliga unerlässlich ist, dass alle Spieler sportliche Höchstleistungen erbringen. Da dies in keinem Fall bis zum Rentenalter möglich sei, sei die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Lizenzspieler in der 1. Fußball-Bundesliga gerechtfertigt. Das Gericht verweist ferner darauf hin, dass die Befristung es dem Verein überdies ermöglicht, am Transfersystem der Fußballspieler gem. FIFA-Reglement teilzunehmen.


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