BAG, Urt. 16.5.2019 - 8 AZR 315/18

Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch – Begriff des „öffentlichen Arbeitgebers”

Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2019
Nur öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Zu den öffentlichen Arbeitgebern gehört nach § 71 Abs. 3 SGB IX a.F. auch jede sonstige Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts setzt einen entsprechenden staatlichen Hoheitsakt, nämlich die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts voraus.Fraktionen des Bayerischen Landtags sind keine öffentlichen Arbeitgeber i.S.v. § 71 Abs. 3 SGB IX a.F.

BAG, Urt. v. 16.5.2019 - 8 AZR 315/18

Vorinstanz: LAG München v. 11.4.2018 - 10 Sa 820/17

AGG § 1, § 3 Abs. 1 u. 2, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 22; SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (a.F.) § 71 Abs. 1 u. 3, § 77, § 81 Abs. 1 Satz 4 u. Sätze 6–9, § 81 Abs. 2, § 93; BayFraktG Art. 1

Das Problem

Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG. Die Beklagte ist eine Fraktion des Bayerischen Landtags. Der Kläger ist schwerbehindert. Er bewarb sich auf zwei bei der Beklagten ausgeschriebene Stellen. Auf beide Bewerbungen erhielt er eine Ablehnung. Mit seiner Entschädigungsklage beruft sich der Kläger auf eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung. Eine Indizwirkung ergebe sich jedenfalls aus Verstößen gegen Verfahrensvorschriften. Insbesondere ist er der Auffassung, die Beklagte sei ein öffentlicher Arbeitgeber und hätte ihn daher nach § 82 Satz 2 SGB IX a.F. zum Bewerbungsgespräch einladen müssen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG weist die Klage – wie die anderen Instanzen – ab. Durch die Nichteinladung zu einem Bewerbungsgespräch habe der Kläger zwar eine ungünstigere Behandlung erfahren. Diese Benachteiligung erfolgte jedoch nicht wegen seiner Schwerbehinderung.

Indizien für eine Beweislastumkehr i.S.v. § 22 AGG lägen nicht vor. Insbesondere habe die Beklagte keine gesetzliche Verpflichtung getroffen, den Kläger als Schwerbehinderten zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen, denn sie sei kein öffentlicher Arbeitgeber i.S.v. § 71 Abs. 3 SGB IX a.F.:
  • § 71 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX a.F. betreffe ausschließlich Einheiten auf Bundesebene.
  • Eine „sonstige Landesbehörde” i.S.v. § 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX a.F. sei die Beklagte auch nicht.
  • Zudem sei die Beklagte keine Gebietskörperschaft bzw. kein Verband von Gebietskörperschaften nach § 71 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX a.F.
Körperschaften des öffentlichen Rechts seien durch staatlichen Hoheitsakt geschaffene, rechtsfähige, mitgliedschaftlich verfasste Organisationen des öffentlichen Rechts, die regelmäßige Aufgaben mit in der Regel hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnähmen. Diese Voraussetzungen träfen auf die Beklagte nicht zu. Ihr sei nicht durch einen Hoheitsakt der Status einer Körperschaft verliehen worden.


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