BAG, Urt. 18.9.2018 - 9 AZR 162/18

Verstoß einer Ausschlussfrist gegen das Mindestlohngesetz

Autor: RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, Rechtsanwälte Verweyen Lenz-Voß Boisserée, Köln, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht (TH Köln)
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2019
Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, die Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht ausnimmt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Vor Einführung des MiLoG vereinbarte Verfallklauseln, die den Mindestlohn nicht ausnehmen, sind nur nach § 3 Satz 1 MiLoG teilunwirksam.

BAG, Urt. v. 18.9.2018 - 9 AZR 162/18

Vorinstanz: LAG Hamburg - 33 Sa 17/17

MiLoG § 3 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2

Das Problem

Die Parteien vereinbaren in einem nach dem 31.12.2014 geschlossenen Arbeitsvertrag folgende Verfallklausel:

„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.”

Eine Beschränkung der Geltung bzgl. gesetzlich zwingender Ansprüche, insbesondere Ansprüche nach dem MiLoG, ist nicht vereinbart.

Der Kläger begehrt Urlaubsabgeltungsansprüche, die aus Sicht der Beklagten aufgrund der vereinbarten Verfallklausel verfallen sind. Die Vorinstanz bejaht – entgegen der ersten Instanz – die Gültigkeit der Verfallregelung und weist die Klage insoweit ab.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG gibt der Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils mit der Begründung statt, die vereinbarte Verfallklausel sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt unwirksam. Mangels erkennbarer textlicher Differenzierung sei keine Teilbarkeit der Klausel gegeben. Die Klausel gebe vielmehr die gesetzliche Rechtslage in Bezug auf § 3 Satz 1 MiLoG unzutreffend wieder und sei daher insgesamt irreführend.

Eine Auslegung, wonach derartige gesetzlich zwingende Ansprüche von der Klausel nicht erfasst sein sollten, sei wegen der Wortlautgrenze nicht zulässig.

Die Prüfung einer Klausel habe anhand der im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung gültigen Gesetzeslage zu erfolgen. Sei eine solche Klausel daher vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes vereinbart worden und insoweit transparent gewesen, werde sie durch die spätere gesetzliche Einführung des Mindestlohns nicht intransparent. Eine derartige Regelung sei daher lediglich teilunwirksam nach § 3 Satz 1 MiLoG. Sei eine solche Klausel aber – wie hier – erst nach dem 31.12.2014 vereinbart worden, sei zu beachten, dass § 3 Satz 1 MiLoG nicht lex specialis zu § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei. Vielmehr stünden beide Regelungen nebeneinander mit der Folge, dass die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot insgesamt unwirksam sei.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Arbeits-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Arbeitsrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme