BAG, Urt. 19.12.2018 - 10 AZR 233/18

Schadensersatz wegen Abwerbemaßnahmen während des Arbeitsverhältnisses – Einrede der Verjährung

Autor: RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz, Dr. Ditz und Partner, Rastatt
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2019
Arbeitnehmer können sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie im bestehenden Arbeitsverhältnis versuchen, Kunden oder Kollegen aktiv abzuwerben. Die Einrede der Verjährung kann auch noch erstmals in der Revisionsinstanz erhoben werden, wenn der Rechtsstreit aus anderen Gründen ohnehin nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das LAG zurückzuverweisen ist.

BAG, Urt. v. 19.12.2018 - 10 AZR 233/18

Vorinstanz: LAG Niedersachsen - 2 Sa 945/17

BGB § 202 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1, § 252, § 276 Abs. 3, § 305 ff.; HGB § 60 Abs. 1, § 61; ZPO § 256 Abs. 1 Nr. 1–3, § 531 Abs. 2 Satz 1, § 559 Abs. 1 Satz 1, § 563 Abs. 1 Satz 1

Das Problem

Die Arbeitgeberin, ein Pflegedienst, macht Schadensersatzansprüche gegen die Arbeitnehmerin geltend gemacht, da diese während des bestehenden Arbeitsverhältnisses sowohl Kunden als auch Arbeitskollegen aktiv für den von ihr zwischenzeitlich selbst gegründeten Pflegedienst angeworben haben soll. Im Arbeitsvertrag der Parteien war ausdrücklich vereinbart, „dass keinerlei direkte noch indirekte Abwerbung von Kunden der Arbeitgeberin durch die Angestellte geschehen darf.” Ferner war im Arbeitsvertrag unter der Überschrift „Kündigung” geregelt:

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können nur innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung geltend gemacht werden, Klageerhebung innerhalb von vier Wochen. Spätere Geltendmachung von Ansprüchen ist hiermit ausgeschlossen.”

Die Arbeitnehmerin beruft sich erstmals in der Revisionsinstanz auf die im Arbeitsverhältnis geregelte Ausschlussklausel sowie auf die Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 HGB. Zu Recht?

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG hebt das Urteil der Vorinstanz auf und verweist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück. Nach dem Vortrag der Arbeitgeberin habe die Arbeitnehmerin sich noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit Kollegen getroffen, diesen Mustertexte für eine Kündigung der bisherigen Arbeitsverhältnisse vorgelegt sowie Arbeitsverträge mit ihrem eigenen neuen Pflegedienst, die angeblich umgehend unterzeichnet worden seien. Der insoweit festzustellende Sachverhalt könne die Grenze zwischen bloßer Vorbereitungshandlungen zu einer verbotenen Abwerbung überschritten haben. Das Verfahren sei daher zurückzuverweisen. Dabei sei auch zu ermitteln, ob der ggf. nach pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters zu berechnende Schaden beim Arbeitgeber eingetreten sei.

Der Schadensersatzanspruch könne allerdings unbegründet sein, wenn mögliche Schadensersatzansprüche nach § 61 Abs. 2 HGB verjährt sein sollten. Die Einrede der Verjährung könne noch wirksam in der Revisionsinstanz erhoben werden, wenn der der Verjährung zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht festgestellt oder unstreitig sei und der Rechtsstreit daher – wie hier – aus anderen Gründen ohnehin nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das LAG zurückzuverweisen sei.


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