BAG, Urt. 19.2.2026 - 8 AZR 83/25

Auskunftsanspruch eines Betriebsratsmitglieds nach dem EntgTranspG – Altfall

Autor: RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, KLIEMT.Arbeitsrecht, Berlin
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2026
Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz umfasst einzelne abgrenzbare Teile, ist auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr beschränkt und grundsätzlich betriebsbezogen ausgestaltet. Die Betriebsratstätigkeit steht der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen.

EntgTranspG §§ 10, 11, 12; BetrVG § 78 Satz 2

Das Problem

Die Parteien streiten über einen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz in seiner bisherigen Fassung. Die Klägerin ist als Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt und zugleich Mitglied des Betriebsrats. Sie verlangt Auskunft über Kriterien der Entgeltfindung sowie über Vergleichsentgelte männlicher Kollegen in mehreren Jahren.

Die Beklagte verweigert die Auskünfte u.a. mit dem Hinweis, die Klägerin kenne als Betriebsratsmitglied die maßgeblichen Entgeltstrukturen bereits. Zudem vertritt sie die Auffassung, ein Anspruch bestehe nur betriebsbezogen und scheitere am Fehlen einer ausreichenden Anzahl vergleichbarer Arbeitnehmer am Standort.

Der Fall ist noch nach bisherigem Recht des Entgelttransparenzgesetzes zu entscheiden. Das Arbeitsgericht hat den Auskunftsanträgen stattgegeben, das LAG hat sie abgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG hebt das Berufungsurteil teilweise auf und verweist die Sache im Hinblick auf einen Teil des Auskunftsanspruchs zurück.

Das Gericht stellt klar, dass der Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG inhaltlich teilbar ist und mehrere Komponenten umfassen kann (insb. Kriterien der Entgeltfindung und Vergleichsentgelt). In zeitlicher Hinsicht ist der Anspruch jedoch strikt begrenzt: Er bezieht sich nur auf das letzte vor dem Auskunftsverlangen abgeschlossene Kalenderjahr. Ein Rückgriff auf mehrere Jahre ist ausgeschlossen. Die Klägerin hatte Auskunft über Vergleichsentgelte der Jahre 2017 bis 2020 verlangt.

Weiter bestätigt das BAG die Betriebsbezogenheit des Anspruchs. Maßgeblich ist der Betrieb i.S.d. BetrVG; ein unternehmensweiter Vergleich ist nach dem Gesetz auch dann nicht vorgesehen, wenn das Entgeltsystem betriebsübergreifend organisiert ist.

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Eine Versagung mit dem Argument vorhandenen Wissens (aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) würde eine unzulässige Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit darstellen (§ 78 Satz 2 BetrVG).


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