EuGH, Urt. 18.6.2026 - C-484/24
Kein generelles Beweisverwertungsverbot für unter Verletzung des Datenschutzes erlangte Daten
Autor: RAin FAinArbR Eva Einfeldt, RSM Ebner Stolz – Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2026
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2026
Nationale Gerichte dürfen auch unter Verstoß gegen die DSGVO erlangte personenbezogene Daten als Beweismittel verwerten. Als Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 Abs. 3 DSGVO genügt eine klare, präzise und vorhersehbare nationale Rechtsprechung, sofern sie die Verwertungsvoraussetzungen festlegt.
DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Buchst. c und Buchst. e, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3, Art. 9, Art. 13, Art. 17 Abs. 3 Buchst. e; GRCh Art. 7, Art. 8, Art. 47, Art. 52; ZPO § 138, § 286, § 355; BDSG § 26
Ein Heizungs- und Klimatechnikbetrieb verklagte eine ehemalige Mitarbeiterin auf ca. 46.500,- € Schadensersatz. Er wirft ihr vor, Unternehmenseigentum über eBay für eigene Rechnung verkauft zu haben. Kenntnis davon erlangte er durch Zugriff auf das private eBay-Konto der Mitarbeiterin, möglicherweise unter Einsatz des betrieblichen Computers und einer missbräuchlich neu beantragten SIM-Karte.
Das mit dem Rechtsstreit befasste LAG Niedersachsen hat dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung der DSGVO vorgelegt. Unter anderem wollte es wissen, ob die §§ 138, 286, 355 ZPO dem DSGVO-Bestimmtheitsgebot genügen, wenn die justizielle Verarbeitungstätigkeit mit Grundrechtseingriffen verbunden ist, und ob Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO eine eigenständige Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt. Auch stellte es detaillierte Fragen zur möglichen Verwertung von Daten in einem Rechtsstreit, die rechtswidrig erhoben worden sind.
Weiterhin stellt der EuGH fest, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO lediglich eine Ausnahme vom Löschungsanspruch der betroffenen Person regelt, selbst aber keine Rechtfertigung für eine Verarbeitung darstellt.
Zuletzt hindern nach Auffassung des EuGH weder Art. 5 Abs. 1 DSGVO noch Art. 6 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 6 Abs. 3 DSGVO noch Art. 7 und 8 GRCh nationale Gerichte generell und absolut daran, Beweismittel zu verwerten, die personenbezogene Daten enthalten, welche von einer Partei unter Verletzung von Datenschutzrechten erlangt wurden. Dies gelte selbst dann, wenn die übermittelnde Partei kein über das bloße Beweisinteresse hinausgehendes berechtigtes Interesse nachweisen könne. Das Gericht müsse jedoch dem Grundsatz der Datenminimierung Rechnung tragen. Insbesondere vor der Offenlegung in einem Urteil oder bei Zustellung müsse es prüfen, ob eine Anonymisierung oder andere Maßnahmen erforderlich seien, um die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten so gering wie möglich zu halten
DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Buchst. c und Buchst. e, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3, Art. 9, Art. 13, Art. 17 Abs. 3 Buchst. e; GRCh Art. 7, Art. 8, Art. 47, Art. 52; ZPO § 138, § 286, § 355; BDSG § 26
Das Problem
Darf ein Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren Beweismittel verwenden, die er durch möglicherweise datenschutzwidrigen Zugriff auf private Online-Accounts des Arbeitnehmers erlangt hat?Ein Heizungs- und Klimatechnikbetrieb verklagte eine ehemalige Mitarbeiterin auf ca. 46.500,- € Schadensersatz. Er wirft ihr vor, Unternehmenseigentum über eBay für eigene Rechnung verkauft zu haben. Kenntnis davon erlangte er durch Zugriff auf das private eBay-Konto der Mitarbeiterin, möglicherweise unter Einsatz des betrieblichen Computers und einer missbräuchlich neu beantragten SIM-Karte.
Das mit dem Rechtsstreit befasste LAG Niedersachsen hat dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung der DSGVO vorgelegt. Unter anderem wollte es wissen, ob die §§ 138, 286, 355 ZPO dem DSGVO-Bestimmtheitsgebot genügen, wenn die justizielle Verarbeitungstätigkeit mit Grundrechtseingriffen verbunden ist, und ob Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO eine eigenständige Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt. Auch stellte es detaillierte Fragen zur möglichen Verwertung von Daten in einem Rechtsstreit, die rechtswidrig erhoben worden sind.
Die Entscheidung des Gerichts
Der EuGH stellt zunächst klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) zu stützen ist. Allerdings erfordere die in Art. 6 Abs. 3 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage nicht zwingend ein formelles Gesetz, das die Voraussetzungen für eine Verwendung von Beweismitteln mit personenbezogenen Daten vorsehe. Es genüge auch eine klare, präzise und vorhersehbare nationale Rechtsprechung, die festlege, unter welchen Umständen und Voraussetzungen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel von einem Gericht verwendet werden dürfen.Weiterhin stellt der EuGH fest, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO lediglich eine Ausnahme vom Löschungsanspruch der betroffenen Person regelt, selbst aber keine Rechtfertigung für eine Verarbeitung darstellt.
Zuletzt hindern nach Auffassung des EuGH weder Art. 5 Abs. 1 DSGVO noch Art. 6 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 6 Abs. 3 DSGVO noch Art. 7 und 8 GRCh nationale Gerichte generell und absolut daran, Beweismittel zu verwerten, die personenbezogene Daten enthalten, welche von einer Partei unter Verletzung von Datenschutzrechten erlangt wurden. Dies gelte selbst dann, wenn die übermittelnde Partei kein über das bloße Beweisinteresse hinausgehendes berechtigtes Interesse nachweisen könne. Das Gericht müsse jedoch dem Grundsatz der Datenminimierung Rechnung tragen. Insbesondere vor der Offenlegung in einem Urteil oder bei Zustellung müsse es prüfen, ob eine Anonymisierung oder andere Maßnahmen erforderlich seien, um die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten so gering wie möglich zu halten