BAG, Urt. 20.2.2019 - 2 AZR 746/14

Kündigung eines Chefarztes in Krankenhaus kirchlicher Trägerschaft wegen Wiederheirat

Autor: RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, GÖHMANN Rechtsanwälte, Magdeburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2019
Die Loyalitätserwartung eines kirchlichen Arbeitgebers, den heiligen und unauflöslichen Charakter der kirchlichen Eheschließung zu achten, stellt keine berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung eines katholischen Arztes dar.

BAG, Urt. v. 20.2.2019 - 2 AZR 746/14

Vorinstanz: LAG Düsseldorf - 5 Sa 996/09

KSchG § 1; RL 2000/78/EG Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2; AGG §§ 1, 3, 7, 9

Das Problem

Der Kläger war Chefarzt der beklagten Klinik in kirchlicher Trägerschaft. Auf den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag fanden die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse und die Grundordnung für katholische Krankenhäuser Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Der Kläger ist katholischen Glaubens. Er war nach katholischem Ritus verheiratet. Die Ehe wurde 2008 geschieden. Bereits seit 2006 lebte der Kläger unverheiratet mit seiner späteren zweiten Ehefrau zusammen, welche er im August 2008 heiratete. Auch andere – allerdings nicht katholische – Ärzte bei der Beklagten waren in zweiter Ehe verheiratet oder lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen.

Die Beklagte kündigte dem Kläger, weil er eine ungültige Ehe im Sinn des katholischen Kirchenrechts eingegangen sei und dadurch in erheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen habe. Nicht-katholischen Ärzten, die ebenfalls in zweiter Ehe verheiratet waren, kündigte sie dagegen nicht mit der Begründung, dass sie von diesen nicht in derselben Weise wie vom Kläger die Befolgung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verlangen könne.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG hatte diesen Fall dem EuGH vorgelegt. Dieser hat entschieden, dass Anforderungen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinn des Ethos der Einrichtung nur dann mit Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG vereinbar sind, wenn die Religion oder Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung darstellt, die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Kirche oder Organisation wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist (EuGH, Urt. v. 11.9.2018 – C-68/17 Rz. 61, ArbRB 2018, 290 [Einfeldt]). Der EuGH hat in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass die Akzeptanz des katholischen Eheverständnisses keine wesentliche Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit zu sein scheint (Rz. 58).

Das BAG geht davon aus, dass eine zulässige Ungleichbehandlung hinsichtlich der Anforderung eines loyalen und aufrichtigen Verhaltens einen objektiv bestehenden direkten Zusammenhang zwischen dieser Anforderung und den beruflichen Anforderungen der fraglichen Tätigkeit voraussetzt. Dieser liege aber hier nicht vor. Die Achtung des Gebots, keine nach kirchlichem Recht ungültige Ehe einzugehen, sei für die Bekundung des Ethos der Beklagten keine im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Klägers oder die Umstände ihrer Ausübung wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung gewesen (Rz. 33). Insoweit unterliege der Sachverhalt einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle.

Daneben setzt sich das BAG umfangreich mit dem Verhältnis des nationalen Verfassungsrechts zum Unionsrecht auseinander (vgl. hierzu Thüsing/Mathy, EWiR 2019, 411; Kirchhof, ZFA 2019, 163).


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