BAG, Urt. 21.12.2016 - 5 AZR 374/16

Bestandteile des gesetzlichen Mindestlohns

Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 03/2017
Bestandteile des gesetzlichen Mindestlohns sind alle zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

BAG, Urt. v. 21.12.2016 - 5 AZR 374/16

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg - 10 Sa 2139/15

MiLoG §§ 1 Abs. 1 u. 2, 3, 20; BGB § 362 Abs. 1

Das Problem

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Telefonistin im Schichtdienst tätig. Ihr monatliches Bruttogehalt setzt sich wie folgt zusammen:
  • Grundgehalt von 1.280 €,
  • Wechselschichtzulage von 243,75 €,
  • Funkprämie aufgrund Befähigung und Fertigkeit zur Funkkanalbedienung von 122,71 € sowie
  • zwei der Höhe nach variable Leistungsprämien, zum einen für eine erfolgreiche Funkvermittlung und zum anderen bei Erfüllung weicher Kriterien wie Sprache, Höflichkeit etc.
Die Klägerin gibt an, durchschnittlich 182,5 Arbeitsstunden pro Monat zu arbeiten. Sie ist der Auffassung, der monatliche Bruttogrundlohn müsse 1.551,25 € betragen; ansonsten werde der gesetzliche Mindestlohn unterschritten. Die Zulagen und Prämien seien keine Bestandteile des Mindestlohns.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG weist die Klage ab. Die Beklagte erfülle bereits den gesetzlichen Mindestlohn. Vorrangiger Zweck des Mindestlohns sei es, jedem Arbeitnehmer ein existenzsicherndes Monatseinkommen zu gewährleisten. Diesen Zweck erfülle jede dem Arbeitnehmer verbleibende Vergütungszahlung des Arbeitgebers, unabhängig davon, zu welcher Tageszeit, unter welchen Umständen oder in welcher Qualität die Arbeit erbracht werde.

Die Wechselgeldschichtzulage, die Funkprämie und die Leistungsprämien seien allesamt im Synallagma stehende Geldleistungen der Beklagten. Die Zulage sei allgemeiner Natur. Sie werde nicht als Ausgleich für eine besondere Erschwernis der Wechselschichtarbeit gewährt. Die Funkprämie werde unabhängig davon gezahlt, ob die Klägerin einzelne Kanäle im Abrechnungszeitraum tatsächlich bedient habe. Sie honoriere allgemein vorgehaltene Fähigkeiten zur Erbringung der Arbeitsleistung. Auch die Leistungszulagen seien eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Dies gelte unabhängig davon, ob durch sie besondere Leistungen vergütet würden. Auf alle Bestandteile habe die Klägerin einen zwingenden und transparenten Anspruch.


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