BAG, Urt. 23.10.2025 - 8 AZR 269/24

Entgeltgleichheitsklage: Darlegung des Arbeitszeitumfangs als Voraussetzung des Stundensatzvergleichs

Autor: RA FAArbR Dr. Detlef GrimmRA Dr. Baris Güzel, Loschelder Rechtsanwälte, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2026
Verlangt eine Arbeitnehmerin, die ein monatliches Grundgehalt erhält, mit einer Entgeltgleichheitsklage die Zahlung des gleichen Stundenlohns, der sich aus dem Grundgehalt eines von ihr zum Vergleich herangezogenen Kollegen ergibt, muss sie – damit der im Rahmen einer solchen Klage erforderliche Entgeltvergleich bezogen auf den jeweiligen Stundensatz vorgenommen werden kann – darlegen, welcher Arbeitszeitumfang ihrer monatlichen Grundgehaltszahlung zugrunde lag.

AEUV Art. 157 Abs. 1, 2; EntgTranspG § 3 Abs. 1, § 4, § 7; AGG § 22; BGB § 242; ZPO § 254

Das Problem

Die Klägerin, eine promovierte Tierärztin, war bis Februar 2022 beim Beklagten, dem Inhaber einer Tierklinik und Vater der Klägerin ohne schriftlichen Arbeitsvertrag angestellt. Ihr Bruder war ebenfalls als Tierarzt dort tätig. Er erzielte im Juli 2021 ein Bruttomonatsgehalt von 7.200 €, während die Klägerin 3.900 € erhielt.

Die Klägerin erhob eine Stufenklage auf Auskunft über den „Bruttostundenlohn“ männlicher Tierärzte, auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt sowie auf Ausgleich von Entgeltdifferenzen. Sie machte geltend, der Beklagte habe sie gegenüber ihrem Bruder und anderen männlichen Tierärzten bei der Zahlung des Entgelts wegen ihres Geschlechts benachteiligt.

Die Klägerin behauptete, in Vollzeit gearbeitet zu haben. Der Beklagte bestritt dies und trug vor, die Klägerin habe lediglich ca. 20 Stunden wöchentlich gearbeitet. Sie sei neben ihrer Anstellung weiteren Beschäftigungen nachgegangen. Zudem habe sie stets die Möglichkeit gehabt, Freizeit in Anspruch zu nehmen und davon auch Gebrauch gemacht. Ihr Bruder sei hingegen in Vollzeit tätig gewesen und habe u.a. Leitungsaufgaben übernommen.

Das Arbeitsgericht und das LAG haben die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie sei bereits zum Teil unzulässig, soweit die Klägerin unsubstantiiert behaupte, der Beklagte habe den übrigen männlichen Tierärzten im Streitzeitraum ein höheres Gehalt gezahlt, ohne diesen Vortrag näher zu konkretisieren.

Soweit sich der Auskunftsanspruch auf den Bruder der Klägerin beziehe, sei die Revision zulässig, aber unbegründet. Bereits die Prüfung des Auskunftsanspruchs (1. Stufe) ergebe, dass auf Grundlage des eigenen Vorbringens der Klägerin nicht wahrscheinlich sei, dass ein Zahlungsanspruch (3. Stufe) bestehe. Folglich könne die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden.

Nach Art. 157 Abs. 1 AEUV und § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG müsse die Klägerin darlegen, dass ihr Arbeitgeber ihr ein niedrigeres Entgelt zahle als ihrem zum Vergleich herangezogenen männlichen Kollegen und dass sie gleiche oder zumindest eine gleichwertige Arbeit verrichten. Das BAG stellt ausdrücklich fest, dass es dafür genügt, eine Person des anderen Geschlechts als Vergleichsmaßstab heranzuziehen („Zulässigkeit des Paarvergleichs“).

Die Klägerin habe indes zur Höhe ihres eigenen, im Streitzeitraum pro Arbeitsstunde erhaltenen Bruttogrundgehalts keinen schlüssigen Vortrag geleistet. Entgeltgleichheit bei Zeitlohn bedeute, dass – bezogen auf die einzelne Arbeitsstunde – derselbe Stundensatz zu gewähren sei. Die Klägerin hätte schlüssig darlegen müssen, welcher Arbeitszeitumfang ihrer monatlichen Vergütung zugrunde gelegen habe. Die pauschale Behauptung, sie habe „in Vollzeit“ gearbeitet, genügte nach dem konkreten Bestreiten des Beklagten nicht; substantiierter Vortrag – etwa zu typischen Arbeitszeiten oder der Wochenverteilung – sei dagegen ausgeblieben.

Unabhängig davon fehle dem Zahlungsanspruch auch deshalb die materiell-rechtliche Grundlage, weil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, dass sie im Klagezeitraum gleiche oder gleichwertige Arbeit wie ihr Bruder verrichtet habe. Der Vortrag der Klägerin lasse nicht erkennen, welche konkrete Leitungstätigkeit sie übernommen habe. Der pauschale Hinweis auf eine „gleiche Funktion“ genüge den Anforderungen des § 4 Abs. 2 EntgTranspG nicht.


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