BAG, Urt. 30.10.2025 - 2 AZR 160/24

Verhältnismäßigkeit der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

Autor: RA FAArbR Axel Groeger, Redeker Sellner Dahs, Bonn
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 03/2026
Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i.S.v. § 15 Abs. 3 TzBfG existieren keine Regelwerte.Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfordert vielmehr sowohl eine Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung als auch der Art der Tätigkeit und des Zwecks der Probezeit unter Einbeziehung aller Einzelfallumstände.

TzBfG § 15 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 3; EU RL 2019/1152 Art. 8

Das Problem

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des zwischen ihnen bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses während einer vereinbarten Probezeit.

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags vom 22.8.2022 seit diesem Tag als „Advisor I, Customer Service“ beschäftigt.

Die ersten vier Monate waren als Probezeit vereinbart, innerhalb derer eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zulässig war. Danach konnte das Arbeitsverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Mit einem der Klägerin innerhalb der Probezeit zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „innerhalb der Probezeit ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt“. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin Klage erhoben und gemeint, die vereinbarte Probezeit stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG hebt die Urteile der Vorinstanzen, die festgestellt haben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung nicht bereits zwei Wochen nach Zugang des Schreibens, sondern erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist geendet habe, auf und weist die Kündigungsschutzklage insgesamt ab.

Konnte das BAG im Urteil vom 5.12.2024 (BAG, Urt. v. 5.12.2024 – 2 AZR 275/23, MDR 2025, 938 = ArbRB 2025, 100 [Schäder]) noch offenlassen, nach welchen Grundsätzen sich das Verhältnis zwischen der Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses und der vereinbarten Probezeit bestimmt, insb. ob die Gerichte für Arbeitssachen angesichts der bewusst unbestimmt gehaltenen Ausgestaltung von § 15 Abs. 3 TzBfG berechtigt sind, feste Bezugsgrößen für die maßgeblichen Parameter zu bestimmen, so erteilt es nun dem LAG, das seiner Entscheidung im Wege der Rechtsfortbildung einen Regelwert zugrunde gelegt hat, ebenso wie zahlreichen Stimmen aus dem Schrifttum eine klare Absage.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit i.S.v. § 15 Abs. 3 TzBfG erfordert nach dem Gesetzeswortlaut eine Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auch der Zweck der Probezeit zu berücksichtigen.

Soweit zwei Drittel der Befristungsdauer oder mehr außerhalb der Probezeit liegen, kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass allein dieser Umstand die Interessen des Arbeitnehmers an einer möglichst kurzen Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in zu großem Maß hinter dem Interesse des Arbeitgebers, zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer und die Stelle, für die er eingestellt worden ist, miteinander vereinbar sind, zurücktreten lässt.


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