BAG, Urt. 23.4.2026 - 6 AZR 216/25
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz in Einrichtungen der Kirche
Autor: RA Dr. Florian Wieg, Gleiss Lutz, Düsseldorf
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2026
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2026
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt Anwendung.
GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3 Satz 1; AVR Caritas Anl. 32 §§ 1, 11, Anl. 33 §§ 1, 11
Die Klägerin wird – wie die anderen Kinderkrankenschwestern der Einrichtung – nach EG P 7 der Anl. 32 AVR Caritas vergütet. In der Einrichtung arbeiten auch Heilerziehungspfleger. Diesen zahlt die Beklagte eine höhere Vergütung nach EG S 8b der Anl. 33 AVR Caritas.
Die Beklagte beschäftigt Kinderkrankenschwestern und Heilerziehungspfleger ungeachtet ihrer unterschiedlichen Ausbildung mit den gleichen pflegerischen, pädagogischen bzw. erzieherischen Tätigkeiten. Tätigkeitsbezogen eingruppiert, wäre den Heilerziehungspflegern eine Vergütung nach EG P 4 der Anl. 32 AVR Caritas zu zahlen. Die Beklagte rechtfertigt die „übertarifliche“ Vergütung damit, dass Heilerziehungspfleger zu einer Vergütung nach EG P 4 der Anl. 32 AVR auf dem Arbeitsmarkt nicht zu gewinnen seien.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die höhere Vergütung der Heilerziehungspfleger zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat ihr nach Zurückweisung durch das BAG stattgegeben.
Ob die „übertarifliche“ Vergütung der Heilerziehungspfleger kirchenrechtlich zulässig sei, könne dahinstehen. Auch eine kirchenrechtswidrige Vergütungsgestaltung hindere die Klägerin nicht, sich im weltlichen Rechtskreis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen. Dieser könne – im Einklang mit Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV – durch kirchenrechtliche Vorgaben weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
Für die vergütungsmäßige Differenzierung zu Lasten der Klägerin habe die Beklagte keine Sachgründe konkret dargelegt. Die unterschiedlichen Ausgangsqualifikationen änderten nichts daran, dass die Beklagte beide Gruppen mit denselben Tätigkeiten beschäftige. Zwar habe die Beklagte pauschal Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung für Heilerziehungspfleger behauptet; einen objektiven Bedarf an deren Einstellung habe sie jedoch nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Ebenso wenig habe die Beklagte substantiiert vorgetragen, wann solche Schwierigkeiten bestanden haben sollen. Sie habe auch nicht dargelegt, dass sich diese ausschließlich durch die Gewährung der Vergütung nach EG S 8b der Anl. 33 AVR Caritas hätten überwinden lassen.
Dem Anspruch der Klägerin auf eine Vergütungserhöhung stehe nicht entgegen, dass die Klägerin nicht über dieselbe Qualifikation wie die Heilerziehungspfleger verfüge, da die Beklagte auch die Heilerziehungspfleger nicht entsprechend ihrer Qualifikation einsetze und sich vom Eingruppierungsansatz der AVR Caritas gelöst habe.
GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3 Satz 1; AVR Caritas Anl. 32 §§ 1, 11, Anl. 33 §§ 1, 11
Das Problem
Die Klägerin ist in der kirchlichen Pflegeeinrichtung der Beklagten als Kinderkrankenschwester tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen der Caritas („AVR Caritas“) Anwendung.Die Klägerin wird – wie die anderen Kinderkrankenschwestern der Einrichtung – nach EG P 7 der Anl. 32 AVR Caritas vergütet. In der Einrichtung arbeiten auch Heilerziehungspfleger. Diesen zahlt die Beklagte eine höhere Vergütung nach EG S 8b der Anl. 33 AVR Caritas.
Die Beklagte beschäftigt Kinderkrankenschwestern und Heilerziehungspfleger ungeachtet ihrer unterschiedlichen Ausbildung mit den gleichen pflegerischen, pädagogischen bzw. erzieherischen Tätigkeiten. Tätigkeitsbezogen eingruppiert, wäre den Heilerziehungspflegern eine Vergütung nach EG P 4 der Anl. 32 AVR Caritas zu zahlen. Die Beklagte rechtfertigt die „übertarifliche“ Vergütung damit, dass Heilerziehungspfleger zu einer Vergütung nach EG P 4 der Anl. 32 AVR auf dem Arbeitsmarkt nicht zu gewinnen seien.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die höhere Vergütung der Heilerziehungspfleger zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat ihr nach Zurückweisung durch das BAG stattgegeben.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BAG bestätigt das stattgebende Urteil der Vorinstanz. Die Klägerin könne die höhere Vergütung der Heilerziehungspfleger auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes beanspruchen. Dieser finde auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt Anwendung.Ob die „übertarifliche“ Vergütung der Heilerziehungspfleger kirchenrechtlich zulässig sei, könne dahinstehen. Auch eine kirchenrechtswidrige Vergütungsgestaltung hindere die Klägerin nicht, sich im weltlichen Rechtskreis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen. Dieser könne – im Einklang mit Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV – durch kirchenrechtliche Vorgaben weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
Für die vergütungsmäßige Differenzierung zu Lasten der Klägerin habe die Beklagte keine Sachgründe konkret dargelegt. Die unterschiedlichen Ausgangsqualifikationen änderten nichts daran, dass die Beklagte beide Gruppen mit denselben Tätigkeiten beschäftige. Zwar habe die Beklagte pauschal Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung für Heilerziehungspfleger behauptet; einen objektiven Bedarf an deren Einstellung habe sie jedoch nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Ebenso wenig habe die Beklagte substantiiert vorgetragen, wann solche Schwierigkeiten bestanden haben sollen. Sie habe auch nicht dargelegt, dass sich diese ausschließlich durch die Gewährung der Vergütung nach EG S 8b der Anl. 33 AVR Caritas hätten überwinden lassen.
Dem Anspruch der Klägerin auf eine Vergütungserhöhung stehe nicht entgegen, dass die Klägerin nicht über dieselbe Qualifikation wie die Heilerziehungspfleger verfüge, da die Beklagte auch die Heilerziehungspfleger nicht entsprechend ihrer Qualifikation einsetze und sich vom Eingruppierungsansatz der AVR Caritas gelöst habe.