BAG, Urt. 7.5.2026 - 2 AZR 184/25

Kündigung – Einwurf-Einschreiben – Kein Anscheinsbeweis für Zugang

Autor: RA FAArbR u. FAHGesR Dr. Stefan Sasse, GÖHMANN Rechtsanwälte, Magdeburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2026
Der Arbeitgeber trägt für den ihm günstigen Umstand des Zugangs des Einladungsschreibens zum bEM im Vorfeld einer krankheitsbedingten Kündigung die Darlegungs- und Beweislast.Hierfür reicht die Vorlage des Einlieferungsbelegs und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens nicht aus. Diese erbringen beim aktuell von der Deutschen Post AG praktizierten Scan-Verfahren keinen Anscheinsbeweis für die Zustellung der Sendung, weil sie vom Zusteller durch seine Unterschrift bestätigt und im elektronischen System erfasst wird, bevor sie tatsächlich erfolgt ist.

BGB § 130; KSchG § 1; SGB IX § 167 Abs. 2

Das Problem

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

Die Beklagte hat den Kläger mehrfach zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) eingeladen. Die letzte Einladung vom 11.10.2023 hat sie per Einwurf-Einschreiben verschickt. Nachdem der Kläger auch hierauf nicht reagiert hat, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt ordentlich gekündigt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage bestreitet der Kläger den Zugang der Einladung zum bEM. Hätte er diese erhalten, so wäre er ihr gefolgt. Die Beklagte legt im Rechtsstreit den Auslieferungsbeleg des Einschreibens vor.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Kündigung ist unwirksam. Die Beklagte hätte darlegen müssen, dass auch ein bEM nicht dazu hätte beitragen können, neuerlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten.

Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht. Hierfür hätte sie darlegen und Beweis anbieten müssen, dass die Einladung zum bEM vom 11.10.2023 zugegangen ist. Die Vorlage des Auslieferungsbelegs des Einschreibens begründet aber keinen Anscheinsbeweis für den Zugang der Einladung.

Der BGH hat zwar für Einwurfeinschreiben, bei denen ein Abziehetikett von der Briefsendung unmittelbar vor dem Einwurf abgezogen und auf einen Auslieferungsbeleg geklebt wird, auf welchem der Zusteller mit seiner Unterschrift die Zustellung bestätigt, das Vorliegen eines Anscheinsbeweises angenommen. Bei Einhaltung dieses Verfahrens ist laut BGH der Schluss gerechtfertigt, dass die eingelieferte Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist (BGH, Urt. v. 27.9.2016 – II ZR 299/15, ECLI:DE:BGH:2016:270916UIIZR299.15.0 Rz. 33, MDR 2017, 98 = ZIP 2016, 2311).

Das BAG musste nicht entscheiden, ob es dieser Rechtsprechung folgen will, denn die Zustellung erfolgte hier unter Einsatz eines Scanverfahrens. Dabei unterschreibt der Zusteller auf seinem Scanner eine Erklärung, wonach er die Sendung dem Empfänger übergeben oder in den Briefkasten eingelegt hat, bevor er die Sendung in den Briefkasten einlegt. Anschließend werden die Daten vom Scanner in das Trackingsystem der Deutschen Post AG übertragen. Bei dieser Vorgehensweise wird der Beleg zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem noch kein Zugang stattgefunden hat.

Der Beleg ist also zunächst unwahr, weil etwas bekundet wird, das noch nicht stattgefunden hat. Damit entfällt der Anknüpfungspunkt für einen Anscheinsbeweis. Das Gericht hält es auch für nicht unwahrscheinlich, dass der Zusteller nach dieser Bestätigung abgelenkt wird und dann die bereits bestätigte Zustellung gar nicht erfolgt.


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