BAG, Urt. 24.9.2019 - 9AZR 435/18

Arbeitszeitreduzierung während der Elternzeit

Autor: RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz, Dr. Ditz & Partner Rastatt
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2020
Der Arbeitgeber kann ein Teilzeitbegehren während der Elternzeit nur aus Gründen ablehnen, die er dem Arbeitnehmer zuvor in einem form- und fristgerechten Schreiben i.S.v. § 15 Abs. 7 BEEG a.F. mitgeteilt hat. Das gilt auch, wenn dem Arbeitnehmer andere als die seitens des Arbeitgebers im Ablehnungsschreiben genannten Gründe bekannt sind.

BGB § 611a; BEEG i.d.F. v. 27.1.2015 § 15; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 894

Das Problem

Die Klägerin arbeitet als Senior Operator im Schichtdienst mit drei Schichten an sieben Wochentagen bei der Beklagten. Im April 2016 informierte die Beklagte die Klägerin, dass ihr Arbeitsplatz zukünftig wegfalle. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte die Klägerin am 29.9.2016 zunächst Elternzeit bis zum 24.9.2019. Ferner beantragte sie am selben Tag, sie ab dem 25.9.2017 während der Elternzeit in Teilzeit mit 20 Wochenstunden von Montag bis Donnerstag von 6:30 Uhr bis 11:30 Uhr zu beschäftigen. Die Beklagte lehnte das Teilzeitbegehren am 18.10.2016 ab, da das vollkontinuierliche Schichtsystem die von der Klägerin gewünschte Arbeitszeitverteilung ausschließe. Die Einstellung einer Vollzeitkraft sei wirtschaftlich nicht zumutbar. Im Februar 2018 suchte die Beklagte per Aushang einen Operator für die Zeit von Montag bis Donnerstag von 6 bis 11:00 Uhr.

Die Klägerin begehrt zuletzt im Hauptantrag die Zustimmung zur Teilzeitarbeit entsprechend der letzten Ausschreibung der Beklagten, im Hilfsantrag die Zustimmung zu der von ihr ursprünglich beantragten Teilzeit. Zu Recht?

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG gibt nur dem Hilfsantrag statt und verweist an das LAG zur weiteren Prüfung, ob dringende betriebliche Gründe die Ablehnung rechtfertigen, zurück. Der Hauptantrag sei unbegründet, weil die Klägerin mit diesem eine andere Arbeitszeitverteilung begehre, als die in dem Verringerungsantrag gegenüber der Beklagten nach § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG a.F. mitgeteilte Verteilung. Durch die vom Arbeitgeber erfolgte Ablehnung sei das vorgerichtliche Verfahren abgeschlossen. Folglich könne der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt seinen Verteilungswunsch nicht mehr ändern, § 15 Abs. 6 BEEG a.F.

Die Klägerin habe sowohl einen Verringerungs- als auch einen Verteilungswunsch als einheitliches Angebot geltend gemacht, weshalb die Beklagte auch nicht verpflichtet sei, dieses lediglich teilweise im Hinblick auf die Reduzierung der Arbeitszeit anzunehmen.

Unerheblich sei jedoch der Einwand der Beklagten, der Arbeitsplatz der Klägerin sei entfallen, da er diesen Grund nicht bereits in seinem Ablehnungsschreiben gegenüber der Klägerin mitgeteilt habe. Mit anderen als den im Ablehnungsschreiben genannten Gründen sei jedoch der Arbeitgeber präkludiert. Demgegenüber sei der Hilfsantrag begründet, sofern – was das LAG noch zu prüfen habe – keine dringenden betrieblichen Gründe für die Ablehnung vorliegen würden. Diese Prüfung sei in drei Stufen vorzunehmen:
  • Feststellung eines betrieblichen, die erforderlichen Arbeitszeiten regelnden Organisationskonzeptes,
  • hieraus folgende Unvereinbarkeit der Arbeitszeitregelung mit dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers und
  • Gewichtung der entgegenstehenden betrieblichen Gründe.
Die insoweit zu stellenden erheblichen Anforderungen seien nur erfüllt, wenn geradezu zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit vorlägen.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Arbeits-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Arbeitsrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme