BAG, Urt. 26.11.2025 - 5 AZR 239/24

Gewährung einer Gehaltserhöhung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Autor: RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, KLIEMT.Arbeitsrecht, Berlin
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 03/2026
Verwehrt der Arbeitgeber denjenigen Arbeitnehmern eine Gehaltserhöhung, die ein neues Arbeitsvertragsmuster nicht unterzeichnet haben, so kann er dies nicht dadurch rechtfertigen, dass sie zum Vertragswechsel motiviert werden sollen.Maßgeblich ist, zu welchem Zweck die Leistung den Empfängern gewährt wird, nicht der Zweck der Verweigerung gegenüber den Nicht-Empfängern.

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2

Das Problem

Die Arbeitgeberin mit über 100 Beschäftigten hatte im Jahr 2022 ihre Arbeitsvertragsmuster modernisiert und u.a. allen Unterzeichnern des neuen Vertrags in diesem Vertrag eine vierprozentige Gehaltserhöhung zugesagt und anschließend gewährt. Im Januar 2023 gewährte sie allen Arbeitnehmern, die einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatten, eine weitere Gehaltserhöhung i.H.v. 5 %.

Die Klägerin hatte den Vertrag nicht unterzeichnet und erhielt als Entgeltfortzahlung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit im Januar 2023 ihren nicht erhöhten Grundlohn. Sie macht nun die fünfprozentige Erhöhung ihres Grundgehalts klageweise geltend, da sie der Ansicht ist, sie habe unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ab Januar 2023 ebenfalls Anspruch auf eine Erhöhung ihres Grundlohns. Arbeitsgericht und LAG haben die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der 5. Senat des BAG sieht die Revision als begründet an und stellt hier einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz fest. Die Beklagte habe die Klägerin zu Unrecht von der Lohnerhöhung ab Januar 2023 ausgenommen, so dass ihr die geltend gemachte Differenz zustehe.

Das Berufungsgericht liege bereits falsch, wenn es davon ausgehe, dass die Klägerin nicht mit denjenigen Arbeitnehmern vergleichbar sei, die das neue Vertragsmuster unterzeichnet hatten. Dies sei allenfalls eine Frage der Rechtfertigung. Danach sei eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck diene und zur Erreichung des Zwecks erforderlich und angemessen sei.

Entscheidend sei der Zweck für die Gewährung der Leistung und nicht für deren Vorenthaltung. Der Zweck für die Gewährung der Leistung an die Arbeitnehmer, die dem Vertragswechsel zugestimmt haben, sei aber bereits erfüllt, weil die Arbeitnehmer das neue Vertragsmuster bereits unterzeichnet haben. Diese könnten nicht mehr zu einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im Betrieb beitragen. Sie würden allenfalls doppelt belohnt.

Diese Belohnung der Vertragsunterzeichner rechtfertige die Ungleichbehandlung bei der Erhöhung des Grundlohns nicht; dieser werde ausschließlich als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gezahlt. Auf den Zweck der Vorenthaltung gegenüber der Klägerin komme es nicht an.


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