BAG, Urt. 30.11.2021 - 9 AZR 225/21

Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2021
Arbeitstage, die aufgrund von Kurzarbeit vollständig ausfallen, sind bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

BUrlG §§ 1, 3, 4

Das Problem

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Sie arbeitet an drei Tagen pro Woche. Durch die Corona-Pandemie kam es im Jahr 2020 teilweise zu einem vollständigen Arbeitsausfall, teilweise arbeitete die Klägerin an weniger Tagen. Aufgrund dessen berechnete die Beklagte den Urlaub der Klägerin für das Jahr 2020 neu und kürzte diesen anteilig um die ausgefallenen Arbeitstage. Die Klägerin ist der Auffassung, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage seien wie Arbeitstage zu bewerten.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage führe zu einer unterjährigen Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht seien Zeiten der Arbeitspflicht gleichzustellen mit ausgefallenen Arbeitstagen. Die Neuberechnung der Urlaubstage erfolge nach der Formel:


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