Bauträger kann sich die Begründung und Zuordnung von Stellplätzen zu einzelnen Wohnungen vorbehalten!
Autor: RiOLG, RiBayObLG a.D. Dr. Michael J. Schmid, München
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2012
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2012
Die Regelung einer Teilungserklärung, durch die dem teilenden Eigentümer das Recht eingeräumt wird, künftig während der Dauer seiner Mitgliedschaft in der Gemeinschaft Sondernutzungsrechte an näher bezeichneten Pkw-Einstellplätzen einzelnen Wohnungen zuzuordnen, ist wirksam.
OLG Hamm, Beschl. v. 12.6.2012 - 15 Wx 99/11
Vorinstanz: LG Dortmund - 9 T 288/09
WEG §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1
Der Eigentümer hat das Recht, die vor dem Hause liegenden zwei mit EP 1.) und EP 2.) gekennzeichneten Pkw-Einstellplätze einzelnen Wohnungen als Sondernutzungsrechte zuzuordnen. Die Vollmacht hierzu erlischt erst, wenn das Eigentum an sämtlichen im Hause liegenden Wohnungen auf die Erwerber umgeschrieben ist.
Der Eigentümer (= Bauträger) machte hiervon Gebrauch und wies das Sondernutzungsrecht an einem der Stellplätze einer von ihm verkauften Wohnung zu. Das Grundbuchamt trug das Sondernutzungsrecht auf dem Grundbuchblatt dieser Wohnung ein. Hiermit war ein früherer Erwerber nicht einverstanden und beantragte beim Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Das Grundbuchamt lehnte den als Anregung zu behandelnden Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom LG zurückgewiesen.
OLG Hamm, Beschl. v. 12.6.2012 - 15 Wx 99/11
Vorinstanz: LG Dortmund - 9 T 288/09
WEG §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1
Das Problem:
In der Teilungserklärung ist folgende Regelung enthalten:Der Eigentümer hat das Recht, die vor dem Hause liegenden zwei mit EP 1.) und EP 2.) gekennzeichneten Pkw-Einstellplätze einzelnen Wohnungen als Sondernutzungsrechte zuzuordnen. Die Vollmacht hierzu erlischt erst, wenn das Eigentum an sämtlichen im Hause liegenden Wohnungen auf die Erwerber umgeschrieben ist.
Der Eigentümer (= Bauträger) machte hiervon Gebrauch und wies das Sondernutzungsrecht an einem der Stellplätze einer von ihm verkauften Wohnung zu. Das Grundbuchamt trug das Sondernutzungsrecht auf dem Grundbuchblatt dieser Wohnung ein. Hiermit war ein früherer Erwerber nicht einverstanden und beantragte beim Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Das Grundbuchamt lehnte den als Anregung zu behandelnden Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom LG zurückgewiesen.