Bdb. OLG, Beschl. 12.9.2019 - 9 UF 232/18

Vollstreckung von Kindesunterhalt nach Volljährigkeit

Autor: DirAG Dr. Michael Giers, Neustadt a. Rbge.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2020
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes kann der vormals legitimierte Elternteil weder wegen eines laufenden Unterhalts noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreiben.

BGB § 1629

Das Problem

Der Antragsteller wurde durch Versäumnisurteil auf Antrag der Antragsgegnerin verurteilt, mit Wirkung ab Mai 2006 für den gemeinsamen, am 22.9.1999 geborenen und von der Antragsgegnerin betreuten Sohn Unterhalt zu zahlen. Die Antragsgegnerin hatte diesen Anspruch im Wege gesetzlicher Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen verfolgt und durchgesetzt. Im Frühjahr 2017 hat sie die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil wegen Unterhaltsrückständen seit Mai 2014 und wegen laufenden Unterhalts eingeleitet.

Die Entscheidung des Gerichts

Auf den Vollstreckungsabwehrantrag gem. § 120 Abs. 1 FamFG, § 767 ZPO des Antragstellers hin wurde in zweiter Instanz die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin eingestellt und der Antragsteller in Abänderung des Versäumnisurteils verpflichtet, an den volljährigen Sohn Unterhalt in geringerer Höhe zu zahlen, wobei die Abänderung zwischen den Beteiligten unstreitig war. Die von der Antragsgegnerin weiterhin verfolgte Zwangsvollstreckung wird nach der Entscheidung des OLG mit Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes am 22.9.2017 unzulässig, weil die Antragsgegnerin nicht mehr vollstreckungsbefugt ist. Zwar kann ein Elternteil aus einem von ihm auf Grund der Verfahrensstandschaft erstrittenen Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung grundsätzlich bis zu einer Titelumschreibung auf das Kind nach § 120 Abs. 1 FamFG, § 727 ZPO betreiben, selbst wenn die Verfahrensstandschaft durch Rechtskraft der Scheidung endet. Wenn aber die Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes entfallen, kann der Titelschuldner dies mit einem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO gegenüber dem weiter die Zwangsvollstreckung betreibenden Elternteil einwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nicht mehr legitimierte Elternteil wegen eines laufenden Unterhalts oder auch noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreibt (s. z.B. Götz in Palandt, 78. Aufl. 2019, § 1629 Rz. 33; OLG Hamm v. 23.12.2015 – 2 WF 198/15, FamRZ 2016, 1100).


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