OLG Stuttgart, Beschl. 22.10.2024 - 15 UF 127/24

Nutzungsentschädigung bei vereinbarter Rückübertragung

Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2025
Bei der Bemessung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung kann eine Vereinbarung zu berücksichtigen sein, durch die der weichende Ehegatte – hier Alleineigentümer der Ehewohnung – sich verpflichtet hat, die Wohnung nach der Scheidung an den darin verbliebenen Ehegatten zu übereignen.

BGB § 1361b Abs. 3 S. 2

Das Problem

Während der Ehe überträgt M seiner Frau F das Eigentum an verschiedenen Immobilien, u.a. der als Familienheim genutzten Wohnung. Das erfolgt vor dem Hintergrund seiner selbständigen Tätigkeit aus dem Motiv heraus, die Immobilien vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger zu schützen. M und F vereinbaren, dass F die Immobilien nach einer Scheidung oder Trennungszeit von mindestens drei Jahren zurückübertragen muss, frühestens aber nach Durchführung des Zugewinnausgleichs. Nach der Trennung verlangt F von M eine Nutzungsentschädigung von 1.500 € monatlich ab April 2022 und von 2.000 € monatlich ab Juli 2022. Im August 2022 wird der Scheidungsantrag rechtshängig. Der objektive Wohnwert der Wohnung wird mit 1.700 € monatlich festgestellt. Das AG verpflichtet M zur Zahlung von monatlich 500 €. Dagegen richten sich die Beschwerden der F und des M, der eine Zahlungspflicht insgesamt ablehnt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG ändert die Entscheidung des AG ab und verpflichtet M, an F ab August 2022 monatlich 1.000 € Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die vereinbarte Pflicht zur Rückübertragung müsse bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung berücksichtigt werden. Das ergebe sich aus dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten, die eine haftungsgünstige Vermögensverteilung angestrebt hätten, und dem Wissen der F, dass ihre Eigentümerstellung zeitlich begrenzt war. Dem Antragsgegner sei nach der ersten Zahlungsaufforderung zudem eine Überlegungsfrist von drei Monaten zuzubilligen, ob er künftig für die Wohnung den angemessenen Preis bezahlen oder sich anderen Wohnraum suchen wolle. Deshalb sei für die Zeit von April bis Juli 2022 keine Nutzungsentschädigung geschuldet.


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