BGH, Beschl. 28.5.2025 - XII ZB 395/24

Unternehmerehevertrag: Bedingung der Eheschließung, ungleiche Verhandlungsposition, Güterstandsklausel

Autor: Notar a.D. Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Regen/München
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2025
Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen bei Unternehmerehen.

BGB § 138 Abs. 1, § 242, § 1408 Abs. 1, § 1414

Das Problem

Die Ehegatten lebten zunächst nichtehelich zusammen und hatten eine 2008 geborene Tochter. Am 3.12.2010 schlossen sie einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und den nachehelichen Unterhalt modifizierten (von der Ehedauer abhängiger, wertgesicherter Betrag). Zum Versorgungsausgleich wurde keine Regelung getroffen, aber gegenseitig auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet. Der Ehevertrag enthielt eine salvatorische Klausel. Am 10.12.2010 erfolgte die Eheschließung; in den Jahren 2012, 2014 und 2016 wurden drei weitere gemeinsame Kinder geboren.

Die Ehefrau, die 2006 ein BWL-Studium abgeschlossen hatte, war ab 2007 als Unternehmensberaterin tätig; bei Abschluss des Ehevertrages war sie Geschäftsführerin einer GmbH mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4.200 €. Diese Tätigkeit setzte sie – mit einer Unterbrechung von 16 Monaten bei der Geburt des zweiten Kindes – bis Anfang 2014 fort.

Der Ehemann ist als Gesellschafter an verschiedenen Unternehmen seiner Familie beteiligt und war teilweise auch als Geschäftsführer tätig. Die Gesellschaftsverträge sehen vor, dass jeder Gesellschafter mit seinem Ehegatten Gütertrennung vereinbaren muss.

Im März 2021 beantragte der Ehemann die Scheidung. Das Familiengericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, aber den Stufenantrag der Ehefrau auf Zugewinnausgleich insgesamt abgewiesen. Die Beschwerde der Ehefrau blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Stufenantrag weiter.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Gesamtwürdigung der Verhältnisse bei Vertragsschluss, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, des geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitts der Ehe sowie der Auswirkungen auf die Ehegatten und etwaige Kinder, im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ergibt keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarung der Gütertrennung. Dies gilt auch bei einer Unternehmerehe, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar ist, dass sich der nicht unternehmerisch tätige Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen wird; das Interesse des erwerbstätigen Ehegatten am Schutz seines selbstständigen Betriebs durch Vereinbarung der Gütertrennung ist anzuerkennen.

Selbst bei einem unausgewogenen Vertragsinhalt ist eine Sittenwidrigkeit nur gegeben, wenn Umstände erkennbar sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer und wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten. Eine Zwangslage ergibt sich jedoch nicht daraus, dass der Mann die Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen wollte, da die Frau nicht in besonderem Maße auf die Eheschließung angewiesen war. Dass diese durch ihren Vater, einen Rechtsanwalt und Notar, bei den Vertragsverhandlungen vertreten wurde, begründet keine Defizite im Zusammenhang mit der Beratung, sondern spricht eher gegen eine Dominanz des Ehemanns. Die Frau war zudem selbst in der Lage, die Bedeutung und Auswirkungen der Regelung zu erfassen; sie ist durch die Vereinbarung nicht „überrumpelt“ worden. Die gesellschaftsvertraglichen Güterstandsklauseln sprechen ebenfalls gegen eine verwerfliche Gesinnung des Ehemanns.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme