BGH, Beschl. 21.5.2025 - XII ZB 486/24

Inhaltliche und zeitliche Anwendbarkeit von § 7a UVG

Autor: VorsRiOLG Dr. Regina Bömelburg, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2025
§ 7a UVG ist weiterhin auf Unterhaltsansprüche anzuwenden, die vor dem 1.1.2025 fällig geworden sind und auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sind.

UVG § 7a

Das Problem

Das antragstellende Land (= Antragsteller) macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner als Vater dreier Kinder Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht geltend.

Die in den Jahren 2005, 2009 und 2014 geborenen Kinder leben bei ihrer Mutter. Der Antragsteller erbrachte bzw. erbringt für die Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum arbeitete der Antragsgegner im Umfang von 16 Wochenstunden in einem Restaurant und erzielte dadurch ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. rund 550 € in den Jahren 2019 und 2020, rund 565 € im Jahr 2021 bzw. rund 636 € seit dem Jahr 2022. Darüber hinaus bezog er ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner für die Zeit ab Juli 2019 zur Zahlung von Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht in näher bezeichneter Höhe zu verpflichten. Das AG hat den Antrag unter Hinweis auf § 7a UVG abgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das OLG den Antragsgegner unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von rückständigem Unterhalt für die drei Kinder i.H.v. 3.125 €, 10.369 € bzw. 10.500 € und ab Oktober 2024 zur Zahlung eines laufenden Unterhalts für das jüngste Kind i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. des vollen gesetzlichen Kindergeldes verpflichtet. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, der Antragsgegner könne sich nicht darauf berufen, dass der Antragsteller die übergegangenen Unterhaltsansprüche nach § 7a UVG nicht verfolgen dürfe. Denn diese Vorschrift sei nach ihrem Wortlaut nur dann anwendbar, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebe, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehe und über kein eigenes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB Il verfüge. Diese beiden Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil der Antragsgegner während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums Einkünfte aus einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung erzielt habe.

Dem Antragsgegner, den eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit treffe, seien fiktive Einkünfte aus einer schuldhaft unterlassenen Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Er sei langjährig berufserfahren und könne eine Tätigkeit im Reinigungsgewerbe ausüben mit einem über den allgemeinen Mindestlohn hinausgehenden Lohn. Zudem könne er, ohne durch die Umgangskontakte mit den Kindern gehindert zu sein, eine Nebentätigkeit im Umfang von sechs Stunden pro Woche zu dem gesetzlichen Mindestlohn ausüben.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH weist die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zurück.


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