Bdb. OLG, Beschl. 24.3.2020 - 9 UF 217/19

Verwirkung von Ansprüchen der Ehegatten untereinander

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & MastFamilienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2020
Sofern einem Ehegatten gegen den anderen Ansprüche zustehen, muss er diese im Rahmen der Auskunftserteilung zum Endvermögen aufführen. Tut er dies nicht und verstreicht eine Zeit von mehr als einem Jahr bis zur erstmaligen Geltendmachung der Forderungen, tritt insoweit Verwirkung ein. Ein Verschulden ist nicht notwendig.

BGB § 207, § 242, § 1384

Das Problem

Anfang 2013 erteilte die Antragstellerin Auskunft zu ihrem Endvermögen. Die im jetzigen Verfahren geltend gemachte angebliche Darlehensforderung gegen den Ehemann führte sie allerdings nicht auf. Der Ehemann erwähnte die Forderungen in seiner Bilanz ebenso wenig. Erst 14 Monate später machte sie die behauptete Forderung im Zugewinnverfahren erstmalig geltend, um sie dann im Rahmen des vorliegenden separaten Verfahrens 2016 gerichtlich zu verfolgen. Neben einer Vielzahl von anderen Ansprüchen wies das AG diesen Antrag ab.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er stützt sich hierbei in erster Linie auf den Gesichtspunkt der Verwirkung. Eine solche komme in Betracht, sofern durch ein Verhalten des Rechtsinhabers ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage bei der Gegenpartei hervorgerufen wurde. Dies gelte vor allen Dingen, falls der Schuldner sich darauf eingerichtet habe, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Konstitutiv für die Annahme des Verwirkungstatbestands sei die Feststellung, dass die späte Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Illoyalität des Berechtigten erscheine. Damit sei kein Unwerturteil über den Rechtsinhaber gefällt. Insbesondere sei kein Verschulden erforderlich. Neben dem Umstandsmoment sei ein Zeitmoment erforderlich. Diese Voraussetzungen lägen vor. Grundsätzlich seien auch Ansprüche der Eheleute gegeneinander aufzuführen. Sie seien Aktivposten bei dem einen Partner und folgerichtig Passivposten auf der Gegenseite. Die gesonderte Geltendmachung schuldrechtlicher Ansprüche sei nicht durch einen vermeintlichen Vorrang des ehelichen Güterrechts ausgeschlossen. Die Antragstellerin habe erstmalig nach über einem Jahr ihre Forderung verfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Ehemann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen. Die Vorschrift der Verwirkung gelte unabhängig von den Verjährungsregeln. Selbst der Umstand, dass zwischen Eheleuten während bestehender Ehe die Verjährung gehemmt sei (§ 207 BGB), ändere hieran nichts.


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