OLG Celle, Beschl. 19.8.2025 - 17 UF 63/25

Auseinandersetzung des Erlöses bei Teilungsversteigerung unter Beachtung von Gegenrechten und eines überzahlten Betrages durch einen Miteigentümer

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2025
1. Hat ein Ehegatte nach Trennung rechtsgrundlos Leistungen auf ein gesamtschuldnerisch mit dem anderen Gatten eingegangenes Darlehen erbracht, so kann er nach Hinterlegung des überzahlten Betrages durch den Darlehensgeber die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Auszahlung der Überzahlung verlangen.2. Erklärt ein Ehegatte die Zustimmung zur teilweisen Auszahlung des dem anderen Ehegatten zustehenden Anteiles am hinterlegten Betrag, so tritt insofern Teilerfüllung des Anspruches zur Zustimmung ein.3. Gemeinschaftsfremde Ansprüche können dem Anspruch auf Auseinandersetzung des hinterlegten Betrages weder im Wege der Aufrechnung noch des Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten werden (Anschluss an BGH v. 22.2.2017 – XII ZB 137/16, FamRZ 2017, 693 zu Ls. 3).

BGB §§ 273, 362, 430, 749, 752, 812

Das Problem

Der Beschluss befasst sich mit der Freigabeerklärung zu einem hinterlegten Erlös bei 2 verschiedenen AG. Die Eheleute waren ursprünglich Miteigentümer einer Eigentumswohnung in Hamburg (Antragsteller zu 60 %; Antragsgegnerin zu 40 %). Die Wohnung wurde teilungsversteigert. Der Antragsteller ersteigerte die Wohnung zu Alleineigentum. Er musste einen Barbetrag von 100.000 € zahlen, den er beim AG Hamburg hinterlegte. Mit Schreiben vom 13.7.2024 begehrte er die Freigabe eines Betrages von 60.000 € an sich und erklärte die Freigabe i.H.v. 40.000 € an die Antragsgegnerin. Nur bezüglich eines Betrages von 450 € wandte er ein, dass dieser Betrag strittig sei. Daher solle er bis zu einer Einigung bei der Hinterlegungsstelle verbleiben. Dieser Betrag resultierte aus anteiligen Verfahrenskosten, die der Antragsteller wegen eines Prozesses mit der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt haben wollte. Vor der Entscheidung des Senats wurde dieser Anspruch aber abgewiesen. Daraufhin zahlte der Antragsteller 450 € an die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin anerkannte den Anspruch auf Auszahlung, allerdings nur Zug um Zug gegen Freigabe des zu ihren Gunsten hinterlegten Betrages. Außerdem wies sie einredeweise auf titulierte familienrechtliche Ausgleichsansprüche hin. Diese hatten allerdings mit dem Wohnungseigentum nichts zu tun. Neben der Barzahlung war nach den Versteigerungsbedingungen eine Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse in Ludwigsburg i.H.v. 20.000 € zu übernehmen. Das zugrunde liegende Darlehen valutierte nicht mehr. Die Bausparkasse forderte vom Antragsteller als neuem Eigentümer 20.500 € inklusiv dinglicher Zinsen zur Ablösung der Grundschuld. Diesen Betrag zahlte der Antragsteller. Daraufhin rechnete die Bausparkasse das Darlehen endgültig ab und kam insgesamt zu einer Überzahlung von 20.500 €. Da die Beteiligten sich nicht auf die Auszahlung einigen konnten, wurde die Summe beim AG Ludwigsburg hinterlegt.

Der Antragssteller verlangte Auszahlung des gesamten Betrages an sich. Die Antragsgegnerin stimmte nur einer Auszahlung von 12.300 € (60 % aus 20.500 €) zu. Sie verlangte Auszahlung des Restbetrages an sich. Das AG entschied entsprechend ihrem Antrag. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat hebt die Entscheidung teilweise auf. Er verpflichtet die Antragsgegnerin, der Auszahlung des vollen Betrages, der beim AG Ludwigsburg hinterlegt ist, zuzustimmen. Außerdem erlegt er der Antragsgegnerin die gesamten Kosten des Verfahrens auf.

Was den beim AG Hamburg hinterlegten Betrag angehe, habe der Antragsteller alle Voraussetzungen für eine Auszahlung an die Antragsgegnerin erfüllt. Die Erklärung vom 13.7.2024 habe er bereits vor Einreichung des vorliegenden Verfahrens abgegeben. Bis auf einen Betrag von 450 € sei damit der Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung erfüllt. Nachdem die Angelegenheit bezüglich der 450 € durch Zahlung erledigt sei, hätte auch der Restbetrag an sie ausgezahlt werden können. Der Antragsgegnerin habe daher wegen der bereits erfolgten Zustimmung kein weiterer Anspruch mehr zugestanden. Selbst wenn andere Forderungen aus dem Familienverhältnis tituliert seien, habe sie keine Einrede erheben können. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des BGH könne nicht mit sog. grundstücksfremden Rechten (z.B. Zugewinn, Unterhalt etc.) eine Einrede erhoben werden.

Der Auszahlung der 60.000 € an den Antragsteller habe sie auch nicht unter Berufung auf ihre Forderung von noch 450 € einredeweise begegnen können. Diene die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zur Durchsetzung einer geringfügigen Forderung nur dazu, einen deutlich höheren Anspruch zu verhindern, verstoße dies gegen Treu und Glauben. Die Forderung mache nicht einmal 1 Prozent des vom Antragsteller begehrten Betrages aus. Neben dem Gesichtspunkt des groben Missverhältnisses sei der Betrag von 450 € ohnehin hinterlegt gewesen; ein Sicherungsinteresse der Antragsgegnerin habe daher nie bestanden.

Was den beim AG Ludwigsburg hinterlegten Betrag angehe, komme es nicht auf die übernommene Grundschuld an. Die Zahlung an die Bausparkasse sei eine „Überzahlung“ eines nur grundschuldgesicherten Darlehens gewesen. Dies sei kein Übererlös des Grundstücks oder eine Frucht aus der Sache. Der Antragsteller habe aufgrund der entsprechenden Mitteilung der Bausparkasse auf eine vermeintliche Schuld gezahlt, um die – auch ohne die Zahlung an sich geschuldete – Löschung der Sicherungsgrundschuld zu bewirken. Nach der Trennung der Eheleute habe kein Grund bestanden, durch eine Zahlung das gemeinschaftliche Vermögen der Beteiligten noch zu mehren. Die Bausparkasse sei aufgrund des abgeschlossenen Darlehensvertrages verpflichtet gewesen, die Überzahlung den Darlehensnehmern wieder zukommen zu lassen. Der Antragsteller habe einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin, die zurzeit noch gemeinschaftlich mit ihm am hinterlegten Betrag berechtigt sei. Der alleine aus seinem Vermögen stammende Betrag gebühre daher (nur) ihm. Ein entsprechendes Ergebnis ergebe sich auch bei Annahme eines aus § 812 Abs. 1 BGB folgenden Anspruchs.


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