BGH, Beschl. 24.9.2025 - XII ZB 114/25
Festsetzung einer Nutzungsvergütung bei Verteilung von Haushaltsgegenständen anlässlich des Getrenntlebens
Autor: DirAG a.D. Roland Stockmann, Würzburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2026
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2026
1. Die Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zuzuweisenden Haushaltsgegenstands steht im Ermessen des Gerichts. Ein Sachantrag des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten ist für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht erforderlich.2. Eine vorherige Zahlungsaufforderung des zur Nutzung des Haushaltsgegenstands berechtigten Ehegatten ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung. Dem Haushaltszuweisungsverfahren ist die Möglichkeit der Festsetzung einer Nutzungsvergütung immanent.3. Die Höhe einer angemessenen Nutzungsvergütung hat sich im Ausgangspunkt an der Miete, die üblicherweise für dem zuzuweisenden Haushaltsgegenstand entsprechende Gegenstände zu zahlen ist, bzw. dem Nutzwert der konkreten Sache zu orientieren. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten sind bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.
BGB § 1361a; FamFG § 203
Im konkreten Fall stritten die miteinander verheirateten Eltern zweier minderjähriger Kinder nach ihrer Trennung u.a. über die Nutzung des Familien-Pkw Seat Alhambra. Dieser war in der Ehezeit angeschafft und von beiden Partnern für die in der Familie anfallenden Fahrten genutzt worden. Als die Ehefrau mit den beiden Kindern im Januar 2022 aus dem Familienheim auszog, nahm sie dieses Fahrzeug – zusammen mit zwei Kindersitzen und einem Fahrradträger – mit. Der Ehemann trug dennoch die Kosten für Versicherung und Steuern und nutzte selbst zeitweilig ein geliehenes Fahrzeug.
Im März 2024 übertrug das FamG dem Ehemann u.a. das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder, die seitdem in seinem Haushalt leben. Auf seinen Antrag ordnete das FamG an, dass die Ehefrau den Pkw (einschließlich Ersatzreifen und Fahrradträger) an den Ehemann herauszugeben hat. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machte die Ehefrau geltend, dass sie bis zur Trennung das Fahrzeug überwiegend und danach allein genutzt habe. Der Ehemann machte mit seiner Anschlussbeschwerde geltend, dass die zum Pkw gehörigen Fahrzeugschlüssel sowie die Kindersitze an ihn ebenfalls herauszugeben seien, damit er die Kinder transportieren könne.
Das OLG bemühte sich um eine gütliche Einigung – auch anderer Streitpunkte der Beteiligten. Nachdem dies nicht gelang, änderte es die amtsgerichtliche Entscheidung dahingehend ab, dass dem antragstellenden Ehemann für die Zeit des Getrenntlebens auch sämtliche Autoschlüssel, die Schlüssel zum Verschluss der Fahrräder am Fahrradträger sowie die beiden Kindersitze herauszugeben seien. Der Ehemann wurde verpflichtet, nicht nur die Kosten für Versicherungen und Steuern des Pkw zu tragen, sondern auch – ohne dass dies die Ehefrau beantragt hatte – eine monatliche Nutzungsentschädigung von 150 € an die Antragsgegnerin zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt sei, ob die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung einen entsprechenden Antrag bzw. eine vorhergehende Zahlungsaufforderung voraussetze.
1. Zwar werde das Verfahren in Haushaltssachen gem. § 203 FamFG nur auf einen Antrag eingeleitet, der den besonderen Anforderungen dieser Norm unterliege. In der Literatur sei streitig, ob dies ein Sachantrag sei, der das Gericht binde, soweit es den Zuweisungsantrag selbst betrifft oder ob es sich um einen bloßen Verfahrensantrag ohne Bindungswirkung handle. Vorliegend bedürfe diese Frage keiner Entscheidung, da ein Sachantrag des Antragstellers vorliege.
Davon zu unterscheiden sei jedoch die Frage, ob es für die Festsetzung einer Vergütung für die Benutzung des zuzuweisenden Haushaltsgegenstands eines entsprechenden Sachantrags bedarf. Das Sachantragserfordernis gelte immer dann, wenn die Beteiligten über Rechte stritten, die in ihrer Dispositionsbefugnis liegen. Dagegen bedürfe es keines Sachantrags und einem gleichwohl gestellten komme keine Bindungswirkung zu, soweit der Verfahrensgegenstand der Disposition der Beteiligten entzogen sei.
Letzteres sei bei der dem Gericht eröffneten Möglichkeit, eine Vergütung für die Benutzung eines zuzuweisenden Haushaltsgegenstands festzusetzen, der Fall. Anders als bei als Anspruchsgrundlagen ausgestalteten Regelungen (§ 1361b Abs. 3 S. 2, § 1568b Abs. 3 BGB) begründe § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB schon nach seinem Wortlaut keinen Anspruch des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten. Diesem werde keine privatrechtliche, seiner Dispositionsbefugnis unterfallenden Rechtsposition auf Entschädigung eingeräumt. Vielmehr eröffne die Regelung dem Gericht eine ermessensgebundene Gestaltungsmöglichkeit, um eine der Billigkeit entsprechende Zuweisungsentscheidung treffen zu können. Es handele es sich bei der Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht um einen selbständigen Verfahrensgegenstand, der neben denjenigen der Zuweisung des Haushaltsgegenstands trete.
2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, es bedürfe für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung keiner vorherigen Zahlungsaufforderung, begegne ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar werde in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung – ohne nähere Begründung – teilweise vertreten, dass die Festsetzung einer Nutzungsvergütung eine vorherige Zahlungsaufforderung des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten voraussetze. Dies finde aber weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Grundlage. Vielmehr gehe die Einleitung des Haushaltsteilungsverfahrens immer mit der Möglichkeit einher, dass die Zuweisung mit der Festsetzung einer zu zahlenden Nutzungsvergütung verbunden werde.
3. Nicht zu beanstanden sei auch die Anordnung, dass der Antragsteller die Kosten für Steuer und Versicherungen des ihm zugewiesenen Fahrzeuges zu tragen habe. Dies sei durch den nach § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB eröffneten Gestaltungsspielraum gedeckt. Auch die Festsetzung einer Nutzungsvergütung stehe im Ermessen des Gerichts. Sie habe den Zweck, den Verlust des Haushaltsgegenstands und damit etwa einhergehende wirtschaftliche Nachteile für den zur Überlassung Verpflichteten im Einzelfall und nach Billigkeit zu kompensieren. Zugleich könne sie einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur noch der andere Ehegatte die Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden gemeinsam zustehen sollten.
Die Höhe einer angemessenen Vergütung habe sich im Ausgangspunkt an der üblicherweise für die dem zuzuweisenden Haushaltsgegenstand entsprechend zu zahlenden Miete bzw. dem Nutzwert zu orientieren und zwar unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Vorliegend habe das Beschwerdegericht aber keinerlei Angaben gemacht, auf welcher Schätzgrundlage es die Nutzungsvergütung ermittelt hat, auch fehlten jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten. Daher hebt der BGH die Beschwerdeentscheidung hinsichtlich der darin festgesetzten Nutzungsvergütung auf und verweist das Verfahren an das OLG zurück, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen und dann neu entscheiden kann.
BGB § 1361a; FamFG § 203
Das Problem
Kann das Familiengericht, wenn es gem. § 1361a Abs. 2 BGB über die Zuweisung eines im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Haushaltsgegenstand entscheidet, eine Nutzungsvergütung festsetzen, ohne dass dies ausdrücklich beantragt worden ist?Im konkreten Fall stritten die miteinander verheirateten Eltern zweier minderjähriger Kinder nach ihrer Trennung u.a. über die Nutzung des Familien-Pkw Seat Alhambra. Dieser war in der Ehezeit angeschafft und von beiden Partnern für die in der Familie anfallenden Fahrten genutzt worden. Als die Ehefrau mit den beiden Kindern im Januar 2022 aus dem Familienheim auszog, nahm sie dieses Fahrzeug – zusammen mit zwei Kindersitzen und einem Fahrradträger – mit. Der Ehemann trug dennoch die Kosten für Versicherung und Steuern und nutzte selbst zeitweilig ein geliehenes Fahrzeug.
Im März 2024 übertrug das FamG dem Ehemann u.a. das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder, die seitdem in seinem Haushalt leben. Auf seinen Antrag ordnete das FamG an, dass die Ehefrau den Pkw (einschließlich Ersatzreifen und Fahrradträger) an den Ehemann herauszugeben hat. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machte die Ehefrau geltend, dass sie bis zur Trennung das Fahrzeug überwiegend und danach allein genutzt habe. Der Ehemann machte mit seiner Anschlussbeschwerde geltend, dass die zum Pkw gehörigen Fahrzeugschlüssel sowie die Kindersitze an ihn ebenfalls herauszugeben seien, damit er die Kinder transportieren könne.
Das OLG bemühte sich um eine gütliche Einigung – auch anderer Streitpunkte der Beteiligten. Nachdem dies nicht gelang, änderte es die amtsgerichtliche Entscheidung dahingehend ab, dass dem antragstellenden Ehemann für die Zeit des Getrenntlebens auch sämtliche Autoschlüssel, die Schlüssel zum Verschluss der Fahrräder am Fahrradträger sowie die beiden Kindersitze herauszugeben seien. Der Ehemann wurde verpflichtet, nicht nur die Kosten für Versicherungen und Steuern des Pkw zu tragen, sondern auch – ohne dass dies die Ehefrau beantragt hatte – eine monatliche Nutzungsentschädigung von 150 € an die Antragsgegnerin zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt sei, ob die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung einen entsprechenden Antrag bzw. eine vorhergehende Zahlungsaufforderung voraussetze.
Die Entscheidung des Gerichts
Auf die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde nimmt der BGH wie aus den Leitsätzen ersichtlich Stellung:1. Zwar werde das Verfahren in Haushaltssachen gem. § 203 FamFG nur auf einen Antrag eingeleitet, der den besonderen Anforderungen dieser Norm unterliege. In der Literatur sei streitig, ob dies ein Sachantrag sei, der das Gericht binde, soweit es den Zuweisungsantrag selbst betrifft oder ob es sich um einen bloßen Verfahrensantrag ohne Bindungswirkung handle. Vorliegend bedürfe diese Frage keiner Entscheidung, da ein Sachantrag des Antragstellers vorliege.
Davon zu unterscheiden sei jedoch die Frage, ob es für die Festsetzung einer Vergütung für die Benutzung des zuzuweisenden Haushaltsgegenstands eines entsprechenden Sachantrags bedarf. Das Sachantragserfordernis gelte immer dann, wenn die Beteiligten über Rechte stritten, die in ihrer Dispositionsbefugnis liegen. Dagegen bedürfe es keines Sachantrags und einem gleichwohl gestellten komme keine Bindungswirkung zu, soweit der Verfahrensgegenstand der Disposition der Beteiligten entzogen sei.
Letzteres sei bei der dem Gericht eröffneten Möglichkeit, eine Vergütung für die Benutzung eines zuzuweisenden Haushaltsgegenstands festzusetzen, der Fall. Anders als bei als Anspruchsgrundlagen ausgestalteten Regelungen (§ 1361b Abs. 3 S. 2, § 1568b Abs. 3 BGB) begründe § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB schon nach seinem Wortlaut keinen Anspruch des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten. Diesem werde keine privatrechtliche, seiner Dispositionsbefugnis unterfallenden Rechtsposition auf Entschädigung eingeräumt. Vielmehr eröffne die Regelung dem Gericht eine ermessensgebundene Gestaltungsmöglichkeit, um eine der Billigkeit entsprechende Zuweisungsentscheidung treffen zu können. Es handele es sich bei der Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht um einen selbständigen Verfahrensgegenstand, der neben denjenigen der Zuweisung des Haushaltsgegenstands trete.
2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, es bedürfe für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung keiner vorherigen Zahlungsaufforderung, begegne ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar werde in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung – ohne nähere Begründung – teilweise vertreten, dass die Festsetzung einer Nutzungsvergütung eine vorherige Zahlungsaufforderung des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten voraussetze. Dies finde aber weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Grundlage. Vielmehr gehe die Einleitung des Haushaltsteilungsverfahrens immer mit der Möglichkeit einher, dass die Zuweisung mit der Festsetzung einer zu zahlenden Nutzungsvergütung verbunden werde.
3. Nicht zu beanstanden sei auch die Anordnung, dass der Antragsteller die Kosten für Steuer und Versicherungen des ihm zugewiesenen Fahrzeuges zu tragen habe. Dies sei durch den nach § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB eröffneten Gestaltungsspielraum gedeckt. Auch die Festsetzung einer Nutzungsvergütung stehe im Ermessen des Gerichts. Sie habe den Zweck, den Verlust des Haushaltsgegenstands und damit etwa einhergehende wirtschaftliche Nachteile für den zur Überlassung Verpflichteten im Einzelfall und nach Billigkeit zu kompensieren. Zugleich könne sie einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur noch der andere Ehegatte die Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden gemeinsam zustehen sollten.
Die Höhe einer angemessenen Vergütung habe sich im Ausgangspunkt an der üblicherweise für die dem zuzuweisenden Haushaltsgegenstand entsprechend zu zahlenden Miete bzw. dem Nutzwert zu orientieren und zwar unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Vorliegend habe das Beschwerdegericht aber keinerlei Angaben gemacht, auf welcher Schätzgrundlage es die Nutzungsvergütung ermittelt hat, auch fehlten jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten. Daher hebt der BGH die Beschwerdeentscheidung hinsichtlich der darin festgesetzten Nutzungsvergütung auf und verweist das Verfahren an das OLG zurück, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen und dann neu entscheiden kann.