OLG Koblenz, Beschl. 26.5.2025 - 13 UF 597/24

Rückabwicklung vorehelicher Zuwendungen und Arbeitsleistungen

Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2026
Wegen vorehelicher Arbeits- oder Sachleistungen kann ein Ehegatte nach der späteren Trennung einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage haben. Dieser ergänzt einen etwaigen Anspruch aus Zugewinnausgleich und bemisst sich danach, was sich für den Leistenden zusätzlich im Zugewinnausgleich ergeben hätte, wenn die Leistungen das Anfangsvermögen des Empfängers nicht erhöht hätten. Der Gläubiger eines solchen Anspruchs muss deshalb sowohl seinen tatsächlichen Anspruch aus Zugewinnausgleich schlüssig darlegen als auch denjenigen, der sich ohne die vorehelichen Leistungen ergeben hätte.

BGB §§ 313 Abs. 1, 1378 Abs. 1

Das Problem

M und F sind im gesetzlichen Güterstand verheiratet. F ist alleinige Eigentümerin eines Grundstücks, dessen Wert M vor der Eheschließung durch bedeutsame, der Höhe nach aber streitige Arbeits- und Sachleistungen zur Errichtung des Familienheims erhöht hatte. Nach Trennung der Ehegatten möchte M einen Ausgleich für diese Leistungen erhalten. Das FamG weist seinen Anspruch mit der Begründung zurück, M müsse diesen im Verfahren über den Zugewinnausgleich verfolgen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG stellt zunächst klar, dass der Antrag entgegen der Ansicht des FamG nicht unzulässig ist. Das trifft zu, denn wegen vorehelicher Zuwendungen kann der Zuwendende im güterrechtlichen Verfahren schon deshalb keinen Ausgleich erlangen, weil ihr Wert im Zeitpunkt der Eheschließung bereits zum Vermögen des Empfängers gehört und deshalb dessen Anfangsvermögen zuzurechnen ist.

Allerdings weist das OLG den Antrag als unbegründet zurück. Es führt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH aus, dass voreheliche Zuwendungen nach späterer Trennung Grundlage für einen den Zugewinnausgleich ergänzenden Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sein können. Dieser bemisst sich danach, wie der Zugewinnausgleich zu berechnen gewesen wäre, wenn der zugewendete Gegenstand im Anfangsvermögen des Empfängers noch nicht vorhanden gewesen wäre. Daran scheitert der Anspruch M hier: er hätte, so das OLG, im Wege einer Vergleichsberechnung darlegen müssen, wie sein Anspruch aus Zugewinnausgleich einerseits bei Berücksichtigung der Zuwendung und andererseits ohne diese zu bemessen wäre. Dieser Vortrag sei erforderlich, weil der den Zugewinnausgleich ergänzende Anspruch sich grundsätzlich nur auf die Differenz der Werte belaufen könne, die sich in diesen beiden Konstellationen ergebe. Anhaltspunkte für eine – von M für möglich gehaltene – Ehegatteninnengesellschaft – seien ebenfalls weder dargelegt noch sonst ersichtlich.


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