Bdb. OLG, Beschl. 6.7.2020 - 15 UF 128/19

Gesamtschuldnerausgleich nach Trennung der Eheleute

Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2020
Wenn Ehegatten die während ihres Zusammenlebens praktizierte Handhabung der Zahlung auf gemeinsame Verbindlichkeiten nach der Trennung zunächst fortsetzen, kann darin eine konkludente Vereinbarung des Inhalts zu sehen sein, dass sie für diese Leistungen im Innenverhältnis keinen Ausgleich verlangen wollen. Eine solche Vereinbarung endet, wenn die Ehegatten in einer späteren Phase ihrer Trennung den Willen äußern, deren finanzielle Folgen zu regeln.

BGB § 426 Abs. 1 S. 1

Das Problem

F verlangt von ihrem geschiedenen Ehemann M ca. 3.000 € aus Gesamtschuldnerausgleich. Die Eheleute lebten ab September 2013 zunächst in der Ehewohnung getrennt, aus der F dann im Februar 2014 auszog. Nach der Trennung leistete F auf ein gemeinsames Immobiliendarlehen der Ehegatten vier quartalsweise Zahlungen i.H.v. jeweils ca. 1.500 €. M lebte mit den gemeinsamen Kindern im Familienheim und trug u.a. die übrigen Grundstückslasten. Diese Verteilung der Grundstückskosten hatten die Eheleute auch während der intakten Ehe praktiziert. M verlangte von F zunächst keinen Kindesunterhalt und beließ ihr das Kindergeld. Im Herbst 2014 kam es über diese Lastenverteilung zu Streit, in der Folge korrespondierten die Bevollmächtigten der Eheleute u.a. über Kindes- und Trennungsunterhalt. In diesem Zusammenhang forderte M F im Dezember 2014 auf, eine Regelung für das Familienheim zu finden. Erstmals mit Schreiben vom 15.2.2016 verlangte F von M Gesamtschuldnerausgleich wegen ihrer Zahlungen auf das gemeinsame Darlehen.

Das FamG weist den Antrag von F zurück, dagegen richtet sich ihre Beschwerde.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Zwar hafteten Gesamtschuldner im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen, dies jedoch nur, wenn nicht ein anderes bestimmt sei (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine anderweitige Bestimmung ergebe sich hier aus einer konkludenten Vereinbarung. Die Beteiligten hätten übereinstimmend erklärt, die interne Haftung für den Immobilienkredit weder schriftlich noch mündlich ausdrücklich geregelt zu haben. Allerdings zeige das Verhalten der Beteiligten nach ihrer Trennung deutlich, dass jedenfalls bis September 2014 kein wechselseitiger Ausgleich für Leistungen gewollt gewesen sei. Vielmehr hätten sie diese Leistungen zunächst einvernehmlich weiter so gehandhabt wie vor ihrer Trennung. Erst im September 2014 sei F mit dieser Vorgehensweise nicht mehr zufrieden gewesen, wodurch eine Zäsur hinsichtlich der Handhabung der Verbindlichkeiten eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei für die Eheleute die Notwendigkeit entstanden, die finanziellen Folgen ihrer Trennung zu regeln.


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