OLG München, Beschl. 30.1.2025 - 16 UF 577/24
Zum Umfang des Auskunftsanspruchs bei einem vertraglich vereinbarten modifizierten Zugewinnausgleich
Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2025
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2025
1. Der Umfang der Auskunftspflicht richtet sich danach, inwieweit Vermögenspositionen und hierauf bezogene Informationen für die Bemessung des Zugewinnausgleichsanspruchs relevant sind.2. Die Pflicht zur Auskunft entfällt nur, wenn sich diese unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs auswirken kann.3. Bei einer modifizierten Zugewinngemeinschaft muss der Auskunftspflichtige Angaben dazu machen, welcher Art der Vermögensgegenstand ist. Außerdem muss er darlegen, inwieweit der Vermögenswert dem Zugewinnausgleich unterlag bzw. inwieweit er ausgeklammert war. Dies gilt auch bezüglich der Surrogate. Dem Berechtigten muss auf diese Weise zumindest die Möglichkeit der Nachprüfung eingeräumt werden.
BGB §§ 1374, 1376, 1379
BGB §§ 1374, 1376, 1379