OLG München, Beschl. 30.1.2025 - 16 UF 577/24

Zum Umfang des Auskunftsanspruchs bei einem vertraglich vereinbarten modifizierten Zugewinnausgleich

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2025
1. Der Umfang der Auskunftspflicht richtet sich danach, inwieweit Vermögenspositionen und hierauf bezogene Informationen für die Bemessung des Zugewinnausgleichsanspruchs relevant sind.2. Die Pflicht zur Auskunft entfällt nur, wenn sich diese unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs auswirken kann.3. Bei einer modifizierten Zugewinngemeinschaft muss der Auskunftspflichtige Angaben dazu machen, welcher Art der Vermögensgegenstand ist. Außerdem muss er darlegen, inwieweit der Vermögenswert dem Zugewinnausgleich unterlag bzw. inwieweit er ausgeklammert war. Dies gilt auch bezüglich der Surrogate. Dem Berechtigten muss auf diese Weise zumindest die Möglichkeit der Nachprüfung eingeräumt werden.

BGB §§ 1374, 1376, 1379

Das Problem

Die Beteiligten, getrenntlebend seit August 2020, streiten in der Beschwerdeinstanz über die Verpflichtung des Antragstellers zur Erteilung von Auskünften über den Bestand und Wert seines Vermögens zum Trennungszeitpunkt sowie zum Endvermögensstichtag (August 2021). Während der Ehe hatten sie den gesetzlichen Güterstand vertraglich dahingehend modifiziert, dass hinsichtlich eines konkret benannten Gesellschaftsanteils an einer GmbH ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden sollte. Die Herausnahme aus dem Zugewinnausgleich erstreckte sich dabei auf Surrogate für den vorgenannten Vermögensgegenstand.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat erlässt einen detaillierten Hinweisbeschluss. Im Gegensatz zur Entscheidung 1. Instanz ist er der Ansicht, die gewünschte umfassende Auskunft sei bislang noch nicht erteilt. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 1379 Abs. 1 BGB. Danach seien die Ehegatten verpflichtet, Auskunft zu verschiedenen Zeitpunkten zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstrecke sich auf alle Umstände, welche für die Berechnung der Vermögensmassen relevant seien. Nur dann entfalle die Pflicht zur Auskunft, wenn sich diese unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs auswirken könne. Dies gelte etwa bei Vermögensdispositionen, die aufgrund einer wirksamen ehevertraglichen Regelung konkret vom Zugewinnausgleich ausgeklammert worden seien und sich eindeutig vom nicht ausgeschlossenen Vermögen abgrenzen ließen. Der Hinweis des Verpflichteten, die Auskunft betreffe ausschließlich auskunftspflichtiges Vermögen und Surrogate, daher sei er nicht auskunftspflichtig, genüge nicht. Um beurteilen zu können, ob Surrogate tatsächlich vom Zugewinn ausgenommen seien, müsse der Auskunftsberechtigte in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob es sich überhaupt ganz oder gegebenenfalls nur teilweise um ein Surrogat handele. Außerdem müsse je nach der vertraglichen Regelung überprüfbar sein, ob zur Anschaffung des Surrogats ausschließlich Mittel aus zugewinnausgleichsfreiem Vermögen verwendet worden seien. Gegebenenfalls müsse auch eine Vermengung von zugewinnausgleichsfreiem mit zugewinnausgleichspflichtigem Vermögen geklärt werden können. Zudem müssten aufgelistete und ersatzweise angeschaffte Vermögenswerte so konkret benannt werden, dass sie Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung i.S.v. § 260 Abs. 2 BGB sein könnten. Ohnehin müssten sie auch für einen Beleganspruch hinreichend bestimmt werden können. Der Rechtsauffassung des FamG, wonach sich eine Fehlbeurteilung und Ungenauigkeit der Auskunftserteilung erst bei der Eingruppierung von Vermögensgegenständen im Rahmen der Versicherung an Eides statt „rächen“ würden, folgt der Senat nicht.


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