Bei Existenzgefährdung kann einmalig vom Fahrverbot abgesehen werden

05.06.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (1336 mal gelesen)
Im vorliegenden Fall verurteilte das AG Sigmaringen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Geschwindigkeit in Höhe von 42 km/h und unzulänglicher Bereifung zu einer Geldbuße in Höhe von 500,- €.

Zwar sieht der Bußgeldkatalog in einem solchen Fall nur eine Geldbuße in Höhe von 160,- € und einem Monat Fahrverbot vor. Das Gericht hat jedoch ausnahmsweise von der Verhängung des Fahrverbotes abgesehen und zum Ausgleich die Geldbuße angehoben. Denn der Betroffene trug vor, dass das Fahrverbot seine Existenz gefährden würde. Dieser war nämlich fast ein Jahr lang arbeitslos und hatte gerade eine neue Stelle angetreten, bei welcher er sich noch in Probezeit befand. Da er in der Probezeit auch keinen Urlaub nehmen konnte, hätte die Ableistung des Fahrverbotes zur Folge gehabt, dass er seinen Arbeitsplatz wieder verlieren würde. Unter Berücksichtigung dessen entschied sich das Gericht, ausnahmsweise von dem Fahrverbot abzusehen, wies jedoch darauf hin, dass es eine solche Ausnahme nur ein einziges Mal gäbe.
AG Sigmaringen, Urteil vom 12.02.2013
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.