Beleidigende Äußerungen einer Arbeitnehmerin auf Facebook

Autor: RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, Kliemt & Vollstädt, Berlin
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2012
Diffamierende Äußerungen auf Facebook können als vertrauliche Kommunikation geschützt sein, wenn sie lediglich im privaten Bereich von Facebook „gepostet” werden.

Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.2.2012 - 12 C 12.264

Vorinstanz: VG Ansbach - AN 14 K 11.02132

GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 626; MuSchG § 9 Abs. 1, 3 Satz 1; VwGO § 166

Das Problem:

Vordergründig betrifft die Entscheidung den PKH-Antrag der schwangeren Arbeitnehmerin für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des VG. Dieses hatte – ebenso wie die für den Mutterschutz zuständige Behörde – die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig erklärt.

Die Arbeitnehmerin war für einen größeren Sicherheitsdienst als Arbeitgeber bei einem Mobilfunkunternehmen als Sicherheitskraft eingesetzt. Sie hatte noch während der Probezeit auf ihrem Facebook-Account über eben jenen Mobilfunkanbieter gepostet:

Boah kotzen die mich an bei (dem Mobilfunkanbieter), da sperren sie einfach das Handy (...) Solche Penner (...).

Ob diese Äußerung im privaten oder im öffentlichen Bereich von Facebook getätigt wurde, blieb streitig.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der VGH setzt sich in seiner Entscheidung gründlich mit der Frage auseinander, inwieweit die Äußerungen der Arbeitnehmerin als Schmähkritik an einem großen Kunden des Arbeitgebers zu verstehen sind. Bereits im Rahmen der für den PKH-Antrag gebotenen summarischen Prüfung hält das Gericht einen besonderen Fall i.S.d. § 9 Abs. 3 MuSchG, in dem die Kündigung der Schwangeren für zulässig erklärt werden kann, für erkennbar fernliegend. Die Arbeitnehmerin habe ihren Unmut als Kundin des Telefonanbieters Luft gemacht und dabei lediglich ihre privaten Interessen wahrgenommen.

Das Gericht fügt hinzu, entgegen der Annahme des VG sei sehr wohl relevant, ob ein Posting im öffentlichen oder im sog. privaten Bereich bei Facebook erfolge. Im kleineren Kreis getätigte Aussagen seien nämlich von den Grundsätzen der Rechtsprechung zur vertraulichen Kommunikation gedeckt (vgl. BAG, Urt. v. 10.12.2009 – 2 AZR 534/08, ArbRB 2010, 202 [Marquardt/Goletz], ArbRB online).


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